RS Vwgh 2010/6/17 2008/07/0130

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Veröffentlicht am 17.06.2010
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Index

L63206 Bienenzucht Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
BienenzuchtG Stmk 1998 §22;
BienenzuchtG Stmk 1998 §24;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Die Feststellung der Zugehörigkeit eines Bienenvolkes zur Rasse Carnica hat anhand der von den Fachleuten im Tatzeitpunkt als wissenschaftlich relevant erachteten Kriterien zu erfolgen. Dass die Einhaltung der Vorschrift des § 22 Stmk BienenzuchtG 1998 aufgrund der Entwicklung der wissenschaftlichen Methoden zur Feststellung der Rassenreinheit allenfalls in der Vergangenheit anhand anderer Kriterien überprüft wurde, vermag nichts an der Verwirklichung des Tatbildes des § 22 legcit zu ändern. (Hier: Wie dem Gutachten des Sachverständigen zu entnehmen ist, hätte der Bf als Imkermeister die Mischrassigkeit seiner Völker erkennen müssen bzw. wäre es ihm unter geringem Aufwand zumutbar gewesen, eine entsprechende Beprobung durchführen zu lassen.)Die Feststellung der Zugehörigkeit eines Bienenvolkes zur Rasse Carnica hat anhand der von den Fachleuten im Tatzeitpunkt als wissenschaftlich relevant erachteten Kriterien zu erfolgen. Dass die Einhaltung der Vorschrift des Paragraph 22, Stmk BienenzuchtG 1998 aufgrund der Entwicklung der wissenschaftlichen Methoden zur Feststellung der Rassenreinheit allenfalls in der Vergangenheit anhand anderer Kriterien überprüft wurde, vermag nichts an der Verwirklichung des Tatbildes des Paragraph 22, legcit zu ändern. (Hier: Wie dem Gutachten des Sachverständigen zu entnehmen ist, hätte der Bf als Imkermeister die Mischrassigkeit seiner Völker erkennen müssen bzw. wäre es ihm unter geringem Aufwand zumutbar gewesen, eine entsprechende Beprobung durchführen zu lassen.)

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008070130.X03

Im RIS seit

23.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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