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L63206 Bienenzucht SteiermarkNorm
AVG §52;Rechtssatz
Die Feststellung der Zugehörigkeit eines Bienenvolkes zur Rasse Carnica hat anhand der von den Fachleuten im Tatzeitpunkt als wissenschaftlich relevant erachteten Kriterien zu erfolgen. Dass die Einhaltung der Vorschrift des § 22 Stmk BienenzuchtG 1998 aufgrund der Entwicklung der wissenschaftlichen Methoden zur Feststellung der Rassenreinheit allenfalls in der Vergangenheit anhand anderer Kriterien überprüft wurde, vermag nichts an der Verwirklichung des Tatbildes des § 22 legcit zu ändern. (Hier: Wie dem Gutachten des Sachverständigen zu entnehmen ist, hätte der Bf als Imkermeister die Mischrassigkeit seiner Völker erkennen müssen bzw. wäre es ihm unter geringem Aufwand zumutbar gewesen, eine entsprechende Beprobung durchführen zu lassen.)Die Feststellung der Zugehörigkeit eines Bienenvolkes zur Rasse Carnica hat anhand der von den Fachleuten im Tatzeitpunkt als wissenschaftlich relevant erachteten Kriterien zu erfolgen. Dass die Einhaltung der Vorschrift des Paragraph 22, Stmk BienenzuchtG 1998 aufgrund der Entwicklung der wissenschaftlichen Methoden zur Feststellung der Rassenreinheit allenfalls in der Vergangenheit anhand anderer Kriterien überprüft wurde, vermag nichts an der Verwirklichung des Tatbildes des Paragraph 22, legcit zu ändern. (Hier: Wie dem Gutachten des Sachverständigen zu entnehmen ist, hätte der Bf als Imkermeister die Mischrassigkeit seiner Völker erkennen müssen bzw. wäre es ihm unter geringem Aufwand zumutbar gewesen, eine entsprechende Beprobung durchführen zu lassen.)
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008070130.X03Im RIS seit
23.07.2010Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011