RS Vwgh 2010/6/18 AW 2010/07/0018

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Veröffentlicht am 18.06.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §30 Abs2;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. WRG 1959 § 102 heute
  2. WRG 1959 § 102 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 102 gültig von 19.06.2013 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 102 gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2005 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  6. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2001 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 102 gültig von 01.01.2001 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  8. WRG 1959 § 102 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  9. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/1997
  10. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Stattgebung - wasserrechtliche Bewilligung - Die beschwerdeführenden Parteien befürchten eine mögliche nachteilige Veränderung des Thermalwassers, im schlimmsten Fall sogar ein Versiegen der (G.-)Thermalquellen und damit den Eintritt eines unwiederbringlichen Schadens und untermauern dieses Vorbringen mit mehreren gutachterlichen Stellungnahmen der von ihnen beigezogenen Privatsachverständigen. Dem stehen die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid und der MP ins Treffen geführten Gutachten der Amtssachverständigen gegenüber. Ein Anhaltspunkt dafür, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall zwingende öffentliche Interessen entgegenstünden, besteht nicht. Ausgehend von der im gegenständlichen Antragsverfahren nicht von vornherein als unrichtig erkennbaren gutachterlichen Meinung der genannten Privatsachverständigen zeigen die beschwerdeführenden Parteien mit ihren Ausführungen mögliche unwiederbringliche Nachteile bei sofortiger Umsetzung des angefochtenen Bescheides auf und kann nicht ausgeschlossen werden, dass mit der Ausübung der gegenständlichen wasserrechtlichen Bewilligung ein unverhältnismäßiger Nachteil für die beschwerdeführenden Parteien iSd § 30 Abs. 2 VwGG entstehen würde.Stattgebung - wasserrechtliche Bewilligung - Die beschwerdeführenden Parteien befürchten eine mögliche nachteilige Veränderung des Thermalwassers, im schlimmsten Fall sogar ein Versiegen der (G.-)Thermalquellen und damit den Eintritt eines unwiederbringlichen Schadens und untermauern dieses Vorbringen mit mehreren gutachterlichen Stellungnahmen der von ihnen beigezogenen Privatsachverständigen. Dem stehen die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid und der MP ins Treffen geführten Gutachten der Amtssachverständigen gegenüber. Ein Anhaltspunkt dafür, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall zwingende öffentliche Interessen entgegenstünden, besteht nicht. Ausgehend von der im gegenständlichen Antragsverfahren nicht von vornherein als unrichtig erkennbaren gutachterlichen Meinung der genannten Privatsachverständigen zeigen die beschwerdeführenden Parteien mit ihren Ausführungen mögliche unwiederbringliche Nachteile bei sofortiger Umsetzung des angefochtenen Bescheides auf und kann nicht ausgeschlossen werden, dass mit der Ausübung der gegenständlichen wasserrechtlichen Bewilligung ein unverhältnismäßiger Nachteil für die beschwerdeführenden Parteien iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG entstehen würde.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:AW2010070018.A01

Im RIS seit

01.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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