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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2;Rechtssatz
Stattgebung - wasserrechtliche Bewilligung - Die beschwerdeführenden Parteien befürchten eine mögliche nachteilige Veränderung des Thermalwassers, im schlimmsten Fall sogar ein Versiegen der (G.-)Thermalquellen und damit den Eintritt eines unwiederbringlichen Schadens und untermauern dieses Vorbringen mit mehreren gutachterlichen Stellungnahmen der von ihnen beigezogenen Privatsachverständigen. Dem stehen die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid und der MP ins Treffen geführten Gutachten der Amtssachverständigen gegenüber. Ein Anhaltspunkt dafür, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall zwingende öffentliche Interessen entgegenstünden, besteht nicht. Ausgehend von der im gegenständlichen Antragsverfahren nicht von vornherein als unrichtig erkennbaren gutachterlichen Meinung der genannten Privatsachverständigen zeigen die beschwerdeführenden Parteien mit ihren Ausführungen mögliche unwiederbringliche Nachteile bei sofortiger Umsetzung des angefochtenen Bescheides auf und kann nicht ausgeschlossen werden, dass mit der Ausübung der gegenständlichen wasserrechtlichen Bewilligung ein unverhältnismäßiger Nachteil für die beschwerdeführenden Parteien iSd § 30 Abs. 2 VwGG entstehen würde.Stattgebung - wasserrechtliche Bewilligung - Die beschwerdeführenden Parteien befürchten eine mögliche nachteilige Veränderung des Thermalwassers, im schlimmsten Fall sogar ein Versiegen der (G.-)Thermalquellen und damit den Eintritt eines unwiederbringlichen Schadens und untermauern dieses Vorbringen mit mehreren gutachterlichen Stellungnahmen der von ihnen beigezogenen Privatsachverständigen. Dem stehen die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid und der MP ins Treffen geführten Gutachten der Amtssachverständigen gegenüber. Ein Anhaltspunkt dafür, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall zwingende öffentliche Interessen entgegenstünden, besteht nicht. Ausgehend von der im gegenständlichen Antragsverfahren nicht von vornherein als unrichtig erkennbaren gutachterlichen Meinung der genannten Privatsachverständigen zeigen die beschwerdeführenden Parteien mit ihren Ausführungen mögliche unwiederbringliche Nachteile bei sofortiger Umsetzung des angefochtenen Bescheides auf und kann nicht ausgeschlossen werden, dass mit der Ausübung der gegenständlichen wasserrechtlichen Bewilligung ein unverhältnismäßiger Nachteil für die beschwerdeführenden Parteien iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG entstehen würde.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:AW2010070018.A01Im RIS seit
01.09.2010Zuletzt aktualisiert am
02.09.2010