Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §41 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/19/0380 2008/19/0381 2008/19/0384 2008/19/0383 2008/19/0382Rechtssatz
Der rechtskräftige Bescheid nach § 41 Abs. 3 AsylG 2005 entfaltet -Der rechtskräftige Bescheid nach Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 entfaltet -
wie die Behebung nach § 66 Abs. 2 AVG (vgl. dazu etwa Hengstschläger/Leeb, AVG, § 66 Rz 26ff) - in seinen tragenden Gründen Bindungswirkung für die Erstinstanz und die Parteien des Verfahrens. Innerhalb der Grenzen der Rechtskraft ist die dem Behebungsbescheid zugrunde liegende Rechtsansicht - ohne Rücksicht auf ihre inhaltliche Richtigkeit - allgemein "verbindlich", das heißt im Falle eines weiteren Rechtsganges auch für die bescheiderlassende Behörde selbst und die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts. Dass der Asylgesetzgeber mit § 41 AsylG 2005 insoweit keine Sonderregelung schaffen wollte, die eine Ausnahme von der von einem rechtskräftigen Zurückverweisungsbescheid allgemein ausgehenden Bindungswirkung darstellt, erhellt schon aus den Gesetzesmaterialien (952 BlgNR XXII. GP 66), in denen es wie die Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vergleiche dazu etwa Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 66, Rz 26ff) - in seinen tragenden Gründen Bindungswirkung für die Erstinstanz und die Parteien des Verfahrens. Innerhalb der Grenzen der Rechtskraft ist die dem Behebungsbescheid zugrunde liegende Rechtsansicht - ohne Rücksicht auf ihre inhaltliche Richtigkeit - allgemein "verbindlich", das heißt im Falle eines weiteren Rechtsganges auch für die bescheiderlassende Behörde selbst und die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts. Dass der Asylgesetzgeber mit Paragraph 41, AsylG 2005 insoweit keine Sonderregelung schaffen wollte, die eine Ausnahme von der von einem rechtskräftigen Zurückverweisungsbescheid allgemein ausgehenden Bindungswirkung darstellt, erhellt schon aus den Gesetzesmaterialien (952 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode 66), in denen es
wörtlich heißt: "... Jedenfalls ist das Bundesasylamt an die
Entscheidung des unabhängigen Bundesasylsenates gebunden. Daher wird es wohl - soweit sich die Umstände nicht entscheidend ändern -
nicht abermals eine gleichlautende und begründete Entscheidung erlassen können." In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 31. Mai 2007, Zl. 2007/20/0466, klar gestellt, dass eine neuerliche Zurückweisung des Asylantrages durch das Bundesasylamt (nach Zulassung des Verfahrens durch die Berufungsbehörde) nur "unter Berücksichtigung seiner Bindung an die Berufungsentscheidung" in Betracht kommt.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008190379.X02Im RIS seit
16.07.2010Zuletzt aktualisiert am
18.03.2011