Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §52;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/11/0123 2007/11/0124 2007/11/0125 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2007/11/0121 E 22. Juli 2010 2007/11/0099 E 22. Juli 2010Rechtssatz
Es stellt nicht schlechthin jede "Beobachtung, Betreuung und Pflege" eines Abhängigkeitskranken eine Tätigkeit des gehobenen Gesundheits- und Krankenpflegedienstes im Sinne des GuKG 1997 (hier: der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege) dar. Es können darunter nur Tätigkeiten fallen, die ein bestimmtes Qualifikations- und Ausbildungsniveau aufweisen. Es wäre demnach Aufgabe der Behörde gewesen, zunächst - unter Beiziehung eines entsprechenden Sachverständigen - zu ermitteln, welche Maßnahmen die "Begleitung" einer drogenabhängigen Person bei einem sogenannten "kalten Entzug" überhaupt erfordert und welche Fähigkeiten die Begleitpersonen aufweisen müssen. Erst nach entsprechenden Feststellungen hätte in rechtlicher Sicht beurteilt werden können, ob die Tätigkeiten der Begleitpersonen ein Niveau aufgewiesen haben, demzufolge sie als solche des gehobenen Gesundheits- und Krankenpflegedienstes zu qualifizieren sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007110122.X01Im RIS seit
30.07.2010Zuletzt aktualisiert am
16.07.2012