RS Vwgh 2010/6/22 2007/11/0113

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.06.2010
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/10/0222 E 16. Juni 2009 RS 5

Stammrechtssatz

Die Zulässigkeit des Rechtsmittels des Vorlageantrages setzt voraus, dass der Antragsteller einen Grund dafür hat, die Berufungsvorentscheidung zu bekämpfen; dies ist jedoch nicht der Fall, wenn bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten dem Parteiantrag ohnehin vollinhaltlich entsprochen wurde (vgl. zB. die zur Zulässigkeit des Rechtsmittels der Berufung ergangenen und insoweit übertragbaren hg. Erkenntnisse vom 22. April 1994, Zl. 93/02/0283, und 22. April 1999, Zl. 98/07/0107, jeweils mwN.).Die Zulässigkeit des Rechtsmittels des Vorlageantrages setzt voraus, dass der Antragsteller einen Grund dafür hat, die Berufungsvorentscheidung zu bekämpfen; dies ist jedoch nicht der Fall, wenn bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten dem Parteiantrag ohnehin vollinhaltlich entsprochen wurde vergleiche zB. die zur Zulässigkeit des Rechtsmittels der Berufung ergangenen und insoweit übertragbaren hg. Erkenntnisse vom 22. April 1994, Zl. 93/02/0283, und 22. April 1999, Zl. 98/07/0107, jeweils mwN.).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007110113.X01

Im RIS seit

15.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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