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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/11/0127 2006/11/0117Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/05/0260 E 14. November 2006 RS 1 (Hier nur der zweite Satz)Stammrechtssatz
Hat eine höhere Instanz lediglich eine prozessuale Entscheidung gefällt, so ist sie, wenn es um eine Wiederaufnahme in merito geht, nicht die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat. Hat sich die Zuständigkeit der Behörden zwischenzeitlich geändert, so ist jene Behörde zur Entscheidung über die beantragte Wiederaufnahme zuständig, die nach der bestehenden neuen Rechtslage zur Entscheidung berufen wäre (vgl. hiezu Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes, 8. Auflage, Rz 599).Hat eine höhere Instanz lediglich eine prozessuale Entscheidung gefällt, so ist sie, wenn es um eine Wiederaufnahme in merito geht, nicht die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat. Hat sich die Zuständigkeit der Behörden zwischenzeitlich geändert, so ist jene Behörde zur Entscheidung über die beantragte Wiederaufnahme zuständig, die nach der bestehenden neuen Rechtslage zur Entscheidung berufen wäre vergleiche hiezu Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes, 8. Auflage, Rz 599).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2006110089.X01Im RIS seit
14.07.2010Zuletzt aktualisiert am
16.09.2010