RS Vwgh 2010/6/23 2010/06/0063

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.2010
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Index

L37155 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Salzburg
L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
L82305 Abwasser Kanalisation Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauRallg;
BauTG Slbg 1976 §39 Abs2;

Rechtssatz

Missstände wie z.B. das Urinieren und Beschmutzen der Grundstücke der Nachbarn oder das Verparken einer Straße sind keine im Sinne des § 39 Abs. 2 Slbg BauTG 1976 baurechtlich relevanten Momente und können somit schon von vornherein nicht als "Belästigungen" im Sinne dieser Gesetzesstelle angesehen werden.Missstände wie z.B. das Urinieren und Beschmutzen der Grundstücke der Nachbarn oder das Verparken einer Straße sind keine im Sinne des Paragraph 39, Absatz 2, Slbg BauTG 1976 baurechtlich relevanten Momente und können somit schon von vornherein nicht als "Belästigungen" im Sinne dieser Gesetzesstelle angesehen werden.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010060063.X03

Im RIS seit

15.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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