RS Vwgh 2010/6/23 2010/06/0041

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.2010
beobachten
merken

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
BauG Stmk 1995 §33 Abs6;
BauRallg;
VwRallg;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Die achtwöchige Frist des § 33 Abs. 6 Stmk BauG 1995 beginnt erst ab Vorlage der vollständigen und mängelfreien Unterlagen zu laufen, dies auch dann, wenn die Behörde einen Verbesserungsauftrag nicht unverzüglich erteilt (Hinweis Erkenntnisse vom 21. Oktober 2004, 2001/06/0139, vom 24. Oktober 2006, 2006/06/0103, und vom 31. März 2009, 2005/06/0078). § 33 Stmk BauG 1995 kann nicht dahin verstanden werden, dass die Baubehörde einen Verbesserungsauftrag binnen einer achtwöchigen Frist zu erteilen hätte, widrigenfalls ein solcher nicht mehr ergehen dürfte (und die Anzeige als mängelfrei anzusehen wäre); der Wortlaut des § 33 Stmk BauG 1995 verbietet diese Auslegung. Eine mangelhafte Anzeige bleibt vielmehr auch mangelhaft, wenn die Baubehörde ihrer Verpflichtung, den Verbesserungsauftrag unverzüglich zu erteilten, nicht nachkommt.Die achtwöchige Frist des Paragraph 33, Absatz 6, Stmk BauG 1995 beginnt erst ab Vorlage der vollständigen und mängelfreien Unterlagen zu laufen, dies auch dann, wenn die Behörde einen Verbesserungsauftrag nicht unverzüglich erteilt (Hinweis Erkenntnisse vom 21. Oktober 2004, 2001/06/0139, vom 24. Oktober 2006, 2006/06/0103, und vom 31. März 2009, 2005/06/0078). Paragraph 33, Stmk BauG 1995 kann nicht dahin verstanden werden, dass die Baubehörde einen Verbesserungsauftrag binnen einer achtwöchigen Frist zu erteilen hätte, widrigenfalls ein solcher nicht mehr ergehen dürfte (und die Anzeige als mängelfrei anzusehen wäre); der Wortlaut des Paragraph 33, Stmk BauG 1995 verbietet diese Auslegung. Eine mangelhafte Anzeige bleibt vielmehr auch mangelhaft, wenn die Baubehörde ihrer Verpflichtung, den Verbesserungsauftrag unverzüglich zu erteilten, nicht nachkommt.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Diverses BauRallg11/4 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Formgebrechen behebbare Beilagen Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010060041.X01

Im RIS seit

14.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten