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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Die achtwöchige Frist des § 33 Abs. 6 Stmk BauG 1995 beginnt erst ab Vorlage der vollständigen und mängelfreien Unterlagen zu laufen, dies auch dann, wenn die Behörde einen Verbesserungsauftrag nicht unverzüglich erteilt (Hinweis Erkenntnisse vom 21. Oktober 2004, 2001/06/0139, vom 24. Oktober 2006, 2006/06/0103, und vom 31. März 2009, 2005/06/0078). § 33 Stmk BauG 1995 kann nicht dahin verstanden werden, dass die Baubehörde einen Verbesserungsauftrag binnen einer achtwöchigen Frist zu erteilen hätte, widrigenfalls ein solcher nicht mehr ergehen dürfte (und die Anzeige als mängelfrei anzusehen wäre); der Wortlaut des § 33 Stmk BauG 1995 verbietet diese Auslegung. Eine mangelhafte Anzeige bleibt vielmehr auch mangelhaft, wenn die Baubehörde ihrer Verpflichtung, den Verbesserungsauftrag unverzüglich zu erteilten, nicht nachkommt.Die achtwöchige Frist des Paragraph 33, Absatz 6, Stmk BauG 1995 beginnt erst ab Vorlage der vollständigen und mängelfreien Unterlagen zu laufen, dies auch dann, wenn die Behörde einen Verbesserungsauftrag nicht unverzüglich erteilt (Hinweis Erkenntnisse vom 21. Oktober 2004, 2001/06/0139, vom 24. Oktober 2006, 2006/06/0103, und vom 31. März 2009, 2005/06/0078). Paragraph 33, Stmk BauG 1995 kann nicht dahin verstanden werden, dass die Baubehörde einen Verbesserungsauftrag binnen einer achtwöchigen Frist zu erteilen hätte, widrigenfalls ein solcher nicht mehr ergehen dürfte (und die Anzeige als mängelfrei anzusehen wäre); der Wortlaut des Paragraph 33, Stmk BauG 1995 verbietet diese Auslegung. Eine mangelhafte Anzeige bleibt vielmehr auch mangelhaft, wenn die Baubehörde ihrer Verpflichtung, den Verbesserungsauftrag unverzüglich zu erteilten, nicht nachkommt.
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Diverses BauRallg11/4 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Formgebrechen behebbare Beilagen Baubewilligung BauRallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010060041.X01Im RIS seit
14.07.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015