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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
BStMG 2002 §20 Abs2;Rechtssatz
Das Verschulden ist geringfügig, wenn - unabhängig von der Schuldform (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) - das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (Hinweis E vom 12. September 2001, 2001/03/0175). Die Benützung einer mautpflichtigen Straße ohne für ein ausreichendes Guthaben auf dem Pre-Pay-Konto zu sorgen ist aber gerade ein typischer Fall eines nach der Strafbestimmung des § 20 Abs. 2 BStMG 2002 verpönten Verhaltens; der Bf hat die Möglichkeit, durch die Nachzahlung innerhalb der Fünf-Stunden-Frist die Erfüllung des Tatbestandes des § 20 Abs. 2 BStMG 2002 zu verhindern, nicht in Anspruch genommen. Die Behörde wandte § 21 Abs. 1 VStG somit zu Recht nicht an.Das Verschulden ist geringfügig, wenn - unabhängig von der Schuldform (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) - das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (Hinweis E vom 12. September 2001, 2001/03/0175). Die Benützung einer mautpflichtigen Straße ohne für ein ausreichendes Guthaben auf dem Pre-Pay-Konto zu sorgen ist aber gerade ein typischer Fall eines nach der Strafbestimmung des Paragraph 20, Absatz 2, BStMG 2002 verpönten Verhaltens; der Bf hat die Möglichkeit, durch die Nachzahlung innerhalb der Fünf-Stunden-Frist die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 20, Absatz 2, BStMG 2002 zu verhindern, nicht in Anspruch genommen. Die Behörde wandte Paragraph 21, Absatz eins, VStG somit zu Recht nicht an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009060129.X03Im RIS seit
19.07.2010Zuletzt aktualisiert am
08.09.2010