Index
L82000 BauordnungNorm
BauO Tir 2001 §55 Abs1 litk;Rechtssatz
Mit der Bestimmung im Leasingvertrag, dass die Leasingnehmerin für die Erlangung der entsprechenden Bewilligungen verantwortlich sei und das Leasingobjekt nur für behördlich genehmigte Zwecke verwendet werden dürfe, wird die sich aus dem Gesetz (hier § 55 Abs. 1 lit. k Tir BauO 2001) ergebende verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Eigentümers der Anlage nicht verändert. Dies wäre nur auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung möglich.Mit der Bestimmung im Leasingvertrag, dass die Leasingnehmerin für die Erlangung der entsprechenden Bewilligungen verantwortlich sei und das Leasingobjekt nur für behördlich genehmigte Zwecke verwendet werden dürfe, wird die sich aus dem Gesetz (hier Paragraph 55, Absatz eins, Litera k, Tir BauO 2001) ergebende verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Eigentümers der Anlage nicht verändert. Dies wäre nur auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung möglich.
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009060041.X01Im RIS seit
14.07.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015