RS Vwgh 2010/6/23 2009/06/0041

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Veröffentlicht am 23.06.2010
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Index

L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Tir 2001 §55 Abs1 litk;
BauRallg;
VStG §9 Abs1;
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Mit der Bestimmung im Leasingvertrag, dass die Leasingnehmerin für die Erlangung der entsprechenden Bewilligungen verantwortlich sei und das Leasingobjekt nur für behördlich genehmigte Zwecke verwendet werden dürfe, wird die sich aus dem Gesetz (hier § 55 Abs. 1 lit. k Tir BauO 2001) ergebende verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Eigentümers der Anlage nicht verändert. Dies wäre nur auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung möglich.Mit der Bestimmung im Leasingvertrag, dass die Leasingnehmerin für die Erlangung der entsprechenden Bewilligungen verantwortlich sei und das Leasingobjekt nur für behördlich genehmigte Zwecke verwendet werden dürfe, wird die sich aus dem Gesetz (hier Paragraph 55, Absatz eins, Litera k, Tir BauO 2001) ergebende verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Eigentümers der Anlage nicht verändert. Dies wäre nur auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung möglich.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009060041.X01

Im RIS seit

14.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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