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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Rechtssatz
Durch ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes wurde die beschwerdeführende Partei zum Teil klaglos gestellt. Die Beschwerde hinsichtlich des verbleibenden Beschwerdepunktes wurde zurückgezogen. In diesem Fall gebührt der beschwerdeführenden Partei zwar dennoch Kostenersatz (§ 50 VwGG per analogiam), der Kostenersatz ist aber, da die beschwerdeführende Partei im aufrecht erhaltenen Beschwerdepunkt zur Gänze klaglos gestellt wurde, nach dem insoweit ebenfalls analog anzuwendenden zweiten Satz des § 56 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455, nur im Ausmaß der reduzierten Pauschalsumme zuzuerkennen (Hinweis E vom 3. Oktober 2002, 98/08/0193).Durch ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes wurde die beschwerdeführende Partei zum Teil klaglos gestellt. Die Beschwerde hinsichtlich des verbleibenden Beschwerdepunktes wurde zurückgezogen. In diesem Fall gebührt der beschwerdeführenden Partei zwar dennoch Kostenersatz (Paragraph 50, VwGG per analogiam), der Kostenersatz ist aber, da die beschwerdeführende Partei im aufrecht erhaltenen Beschwerdepunkt zur Gänze klaglos gestellt wurde, nach dem insoweit ebenfalls analog anzuwendenden zweiten Satz des Paragraph 56, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl römisch zwei Nr 455, nur im Ausmaß der reduzierten Pauschalsumme zuzuerkennen (Hinweis E vom 3. Oktober 2002, 98/08/0193).
Schlagworte
Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009030137.X02Im RIS seit
29.09.2010Zuletzt aktualisiert am
30.09.2010