RS Vwgh 2010/6/23 2009/03/0137

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Veröffentlicht am 23.06.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §50;
VwGG §56;
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 50 heute
  2. VwGG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 50 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  5. VwGG § 50 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Durch ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes wurde die beschwerdeführende Partei zum Teil klaglos gestellt. Die Beschwerde hinsichtlich des verbleibenden Beschwerdepunktes wurde zurückgezogen. In diesem Fall gebührt der beschwerdeführenden Partei zwar dennoch Kostenersatz (§ 50 VwGG per analogiam), der Kostenersatz ist aber, da die beschwerdeführende Partei im aufrecht erhaltenen Beschwerdepunkt zur Gänze klaglos gestellt wurde, nach dem insoweit ebenfalls analog anzuwendenden zweiten Satz des § 56 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455, nur im Ausmaß der reduzierten Pauschalsumme zuzuerkennen (Hinweis E vom 3. Oktober 2002, 98/08/0193).Durch ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes wurde die beschwerdeführende Partei zum Teil klaglos gestellt. Die Beschwerde hinsichtlich des verbleibenden Beschwerdepunktes wurde zurückgezogen. In diesem Fall gebührt der beschwerdeführenden Partei zwar dennoch Kostenersatz (Paragraph 50, VwGG per analogiam), der Kostenersatz ist aber, da die beschwerdeführende Partei im aufrecht erhaltenen Beschwerdepunkt zur Gänze klaglos gestellt wurde, nach dem insoweit ebenfalls analog anzuwendenden zweiten Satz des Paragraph 56, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl römisch zwei Nr 455, nur im Ausmaß der reduzierten Pauschalsumme zuzuerkennen (Hinweis E vom 3. Oktober 2002, 98/08/0193).

Schlagworte

Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009030137.X02

Im RIS seit

29.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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