RS Vwgh 2010/6/23 2009/03/0039

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Veröffentlicht am 23.06.2010
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/11/0086 E 12. April 1999 VwSlg 15119 A/1999 RS 1

Stammrechtssatz

Die Behörde, die einen Mandatsbescheid erlassen hat, der nicht nach § 57 Abs 3 AVG von Gesetzes wegen außer Kraft getreten ist, bleibt für das weitere Verfahren betreffend die Entscheidung über die Vorstellung gegen den Mandatsbescheid auch dann zuständig, wenn sich in der Zwischenzeit die Verhältnisse, die zur Begründung ihrer Zuständigkeit geführt hatten, geändert haben (Hinweis E 11.4.1984, 82/11/0358).Die Behörde, die einen Mandatsbescheid erlassen hat, der nicht nach Paragraph 57, Absatz 3, AVG von Gesetzes wegen außer Kraft getreten ist, bleibt für das weitere Verfahren betreffend die Entscheidung über die Vorstellung gegen den Mandatsbescheid auch dann zuständig, wenn sich in der Zwischenzeit die Verhältnisse, die zur Begründung ihrer Zuständigkeit geführt hatten, geändert haben (Hinweis E 11.4.1984, 82/11/0358).

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien und Normen AVG Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen sachliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009030039.X01

Im RIS seit

23.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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