RS Vwgh 2010/6/23 2008/06/0243

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.2010
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
BauG Stmk 1995 §40 Abs2;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

§ 40 Abs. 2 Stmk. BauG 1995 bezieht sich auf solche baulichen Anlagen, die zwischen dem 1. Jänner 1969 und dem 31. Dezember 1984 errichtet wurden und zum Zeitpunkt ihrer Errichtung bewilligungsfähig gewesen wären. Voraussetzung für eine Rechtmäßigkeitsfeststellung im Sinne dieser Bestimmung ist somit, dass die Errichtung der baulichen Anlage während des genannten Zeitraumes erfolgt ist und dass diese in diesem Zeitraum errichtete bauliche Anlage im Zeitpunkt ihrer Errichtung bewilligungsfähig gewesen ist. Es kommt in diesem Feststellungsverfahren auf die im Zeitpunkt der Errichtung des Baues maßgebliche materielle Rechtslage und auf die im Zeitpunkt der Errichtung der fraglichen baulichen Anlage bestehenden Sachlage an (Hinweis E vom 26. Juni 2008, 2006/06/0296).Paragraph 40, Absatz 2, Stmk. BauG 1995 bezieht sich auf solche baulichen Anlagen, die zwischen dem 1. Jänner 1969 und dem 31. Dezember 1984 errichtet wurden und zum Zeitpunkt ihrer Errichtung bewilligungsfähig gewesen wären. Voraussetzung für eine Rechtmäßigkeitsfeststellung im Sinne dieser Bestimmung ist somit, dass die Errichtung der baulichen Anlage während des genannten Zeitraumes erfolgt ist und dass diese in diesem Zeitraum errichtete bauliche Anlage im Zeitpunkt ihrer Errichtung bewilligungsfähig gewesen ist. Es kommt in diesem Feststellungsverfahren auf die im Zeitpunkt der Errichtung des Baues maßgebliche materielle Rechtslage und auf die im Zeitpunkt der Errichtung der fraglichen baulichen Anlage bestehenden Sachlage an (Hinweis E vom 26. Juni 2008, 2006/06/0296).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008060243.X02

Im RIS seit

19.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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