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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §56;Rechtssatz
§ 40 Abs. 2 Stmk. BauG 1995 bezieht sich auf solche baulichen Anlagen, die zwischen dem 1. Jänner 1969 und dem 31. Dezember 1984 errichtet wurden und zum Zeitpunkt ihrer Errichtung bewilligungsfähig gewesen wären. Voraussetzung für eine Rechtmäßigkeitsfeststellung im Sinne dieser Bestimmung ist somit, dass die Errichtung der baulichen Anlage während des genannten Zeitraumes erfolgt ist und dass diese in diesem Zeitraum errichtete bauliche Anlage im Zeitpunkt ihrer Errichtung bewilligungsfähig gewesen ist. Es kommt in diesem Feststellungsverfahren auf die im Zeitpunkt der Errichtung des Baues maßgebliche materielle Rechtslage und auf die im Zeitpunkt der Errichtung der fraglichen baulichen Anlage bestehenden Sachlage an (Hinweis E vom 26. Juni 2008, 2006/06/0296).Paragraph 40, Absatz 2, Stmk. BauG 1995 bezieht sich auf solche baulichen Anlagen, die zwischen dem 1. Jänner 1969 und dem 31. Dezember 1984 errichtet wurden und zum Zeitpunkt ihrer Errichtung bewilligungsfähig gewesen wären. Voraussetzung für eine Rechtmäßigkeitsfeststellung im Sinne dieser Bestimmung ist somit, dass die Errichtung der baulichen Anlage während des genannten Zeitraumes erfolgt ist und dass diese in diesem Zeitraum errichtete bauliche Anlage im Zeitpunkt ihrer Errichtung bewilligungsfähig gewesen ist. Es kommt in diesem Feststellungsverfahren auf die im Zeitpunkt der Errichtung des Baues maßgebliche materielle Rechtslage und auf die im Zeitpunkt der Errichtung der fraglichen baulichen Anlage bestehenden Sachlage an (Hinweis E vom 26. Juni 2008, 2006/06/0296).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Baubewilligung BauRallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008060243.X02Im RIS seit
19.07.2010Zuletzt aktualisiert am
23.08.2010