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L82000 BauordnungNorm
AVG §42 Abs1;Rechtssatz
Wird eine mündliche Verhandlung vertagt (unterbrochen) und zu einem späteren Termin fortgesetzt, bilden die vertagte (unterbrochene) und die fortgesetzte Verhandlung eine Einheit (siehe dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 42 Rz 41). Das bedeutet, dass die bereits erhobenen Einwendungen weiter aufrecht bleiben und nicht wiederholt werden müssen.Wird eine mündliche Verhandlung vertagt (unterbrochen) und zu einem späteren Termin fortgesetzt, bilden die vertagte (unterbrochene) und die fortgesetzte Verhandlung eine Einheit (siehe dazu Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 42, Rz 41). Das bedeutet, dass die bereits erhobenen Einwendungen weiter aufrecht bleiben und nicht wiederholt werden müssen.
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Diverses BauRallg11/4 Individuelle Normen und Parteienrechte Diverses VwRallg9/5 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008060102.X02Im RIS seit
16.07.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015