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L82000 BauordnungNorm
AVG §42 Abs1;Rechtssatz
Werden zwei (formell eigenständige) Bauverfahren nacheinander abgeführt, gelten Einwendungen, die in früheren Verfahren erhoben wurden, nicht allein deshalb auch schon als in späteren Verfahren erhoben. Vielmehr bedarf es neuerlicher Einwendungen oder zumindest eines ausreichend klaren Vorbringens, dass die früheren Einwendungen aufrecht erhalten werden (Hinweis E vom 9. September 2008, 2008/06/0089).
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Diverses BauRallg11/4 Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008060102.X01Im RIS seit
16.07.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015