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25/02 StrafvollzugNorm
StVG §107 Abs1;Rechtssatz
Das Werfen von Gegenständen über Mauern (hier: eines Briefes) ist jedenfalls als ein Verhalten anzusehen, das die Sicherheit und die Ordnung in der Anstalt gefährden könnte. Ein derartiges Verhalten ist daher auch dem § 26 Abs. 2 StVG zu unterstellen. Dies hat offenbar auch die Behörde in der Begründung ihres Bescheides vor Augen gehabt, wenn sie darauf abgestellt hat, dass im konkreten Fall die Art und Weise der Übermittlung des Briefes auf eine bewusste Umgehung der Kontroll- und Überwachungsinstanzen schließen lässt.Das Werfen von Gegenständen über Mauern (hier: eines Briefes) ist jedenfalls als ein Verhalten anzusehen, das die Sicherheit und die Ordnung in der Anstalt gefährden könnte. Ein derartiges Verhalten ist daher auch dem Paragraph 26, Absatz 2, StVG zu unterstellen. Dies hat offenbar auch die Behörde in der Begründung ihres Bescheides vor Augen gehabt, wenn sie darauf abgestellt hat, dass im konkreten Fall die Art und Weise der Übermittlung des Briefes auf eine bewusste Umgehung der Kontroll- und Überwachungsinstanzen schließen lässt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007060290.X03Im RIS seit
19.07.2010Zuletzt aktualisiert am
23.08.2010