RS Vwgh 2010/6/23 2007/06/0290

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.2010
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Index

25/02 Strafvollzug

Norm

StVG §107 Abs1;
StVG §26 Abs2;
  1. StVG § 107 heute
  2. StVG § 107 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  3. StVG § 107 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. StVG § 107 gültig von 01.01.2002 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2000
  5. StVG § 107 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993
  6. StVG § 107 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 424/1975

Rechtssatz

Das Werfen von Gegenständen über Mauern (hier: eines Briefes) ist jedenfalls als ein Verhalten anzusehen, das die Sicherheit und die Ordnung in der Anstalt gefährden könnte. Ein derartiges Verhalten ist daher auch dem § 26 Abs. 2 StVG zu unterstellen. Dies hat offenbar auch die Behörde in der Begründung ihres Bescheides vor Augen gehabt, wenn sie darauf abgestellt hat, dass im konkreten Fall die Art und Weise der Übermittlung des Briefes auf eine bewusste Umgehung der Kontroll- und Überwachungsinstanzen schließen lässt.Das Werfen von Gegenständen über Mauern (hier: eines Briefes) ist jedenfalls als ein Verhalten anzusehen, das die Sicherheit und die Ordnung in der Anstalt gefährden könnte. Ein derartiges Verhalten ist daher auch dem Paragraph 26, Absatz 2, StVG zu unterstellen. Dies hat offenbar auch die Behörde in der Begründung ihres Bescheides vor Augen gehabt, wenn sie darauf abgestellt hat, dass im konkreten Fall die Art und Weise der Übermittlung des Briefes auf eine bewusste Umgehung der Kontroll- und Überwachungsinstanzen schließen lässt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007060290.X03

Im RIS seit

19.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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