Index
25/01 StrafprozessNorm
StPO 1975 §184;Rechtssatz
Es kann dahingestellt bleiben, ob eine bloße Verlegung überhaupt eine Beschränkung im Sinne des § 184 StPO darstellt. Jedenfalls ist auf Grund der Gegebenheiten in einer Justizanstalt davon auszugehen, dass Verlegungen grundsätzlich auch der Aufrechterhaltung der Sicherheit und der Ordnung in der Anstalt dienen. Der Bf (Untersuchungshäftling) war daher verpflichtet, diese Anordnung zu befolgen (Hinweis E vom 29. November 1994, 94/20/0291, und E vom 18. Dezember 2008, 2007/06/0128, mwN).Es kann dahingestellt bleiben, ob eine bloße Verlegung überhaupt eine Beschränkung im Sinne des Paragraph 184, StPO darstellt. Jedenfalls ist auf Grund der Gegebenheiten in einer Justizanstalt davon auszugehen, dass Verlegungen grundsätzlich auch der Aufrechterhaltung der Sicherheit und der Ordnung in der Anstalt dienen. Der Bf (Untersuchungshäftling) war daher verpflichtet, diese Anordnung zu befolgen (Hinweis E vom 29. November 1994, 94/20/0291, und E vom 18. Dezember 2008, 2007/06/0128, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007060290.X02Im RIS seit
19.07.2010Zuletzt aktualisiert am
23.08.2010