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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §138;Rechtssatz
Dem Vorbringen, dass § 2 Abs. 1 Z. 8 NÄG 1988 von einem biologischen Elternbegriff ausgehe, da ansonsten niemals ein außereheliches Kind den Namen des außerehelichen Vaters aufgrund dieser Gesetzesbestimmung erhalten könnte, ist zu erwidern, dass eine derartige Anlehnung an den biologischen Elternbegriff weder dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 Z. 8 NÄG 1988 noch den Gesetzesmaterialien (AB 49 BlgNR XIX. GP, 11) entnommen werden kann. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Elternbegriff des § 2 Abs. 1 Z. 8 NÄG 1988 dem des ABGB entspricht. Eine Anpassung an den Namen des Vaters ist im Übrigen nach § 2 Abs. 1 Z. 8 NÄG 1988 nur dann möglich, wenn das (verwandtschaftliche) Verhältnis zwischen dem Vater und dem Kind rechtswirksam festgestellt ist (oder eben die rechtliche Vermutung der ehelichen Vaterschaft greift).Dem Vorbringen, dass Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, NÄG 1988 von einem biologischen Elternbegriff ausgehe, da ansonsten niemals ein außereheliches Kind den Namen des außerehelichen Vaters aufgrund dieser Gesetzesbestimmung erhalten könnte, ist zu erwidern, dass eine derartige Anlehnung an den biologischen Elternbegriff weder dem Wortlaut des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, NÄG 1988 noch den Gesetzesmaterialien Ausschussbericht 49 BlgNR römisch neunzehn. GP, 11) entnommen werden kann. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Elternbegriff des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, NÄG 1988 dem des ABGB entspricht. Eine Anpassung an den Namen des Vaters ist im Übrigen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, NÄG 1988 nur dann möglich, wenn das (verwandtschaftliche) Verhältnis zwischen dem Vater und dem Kind rechtswirksam festgestellt ist (oder eben die rechtliche Vermutung der ehelichen Vaterschaft greift).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007060204.X01Im RIS seit
19.07.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015