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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §69 Abs1 Z2;Rechtssatz
Wird die (im vorliegenden Fall: objektive) Antragsfrist nicht eingehalten, ist der Antrag auf Wiederaufnahme zurückzuweisen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 72). Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang noch darauf, dass es keine Rolle spielt, wann der Verwaltungsgerichtshof eine Beschwerde gegen einen letztinstanzlichen Bescheid im wiederaufzunehmenden Verfahren abweist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 69, Rz 65).Wird die (im vorliegenden Fall: objektive) Antragsfrist nicht eingehalten, ist der Antrag auf Wiederaufnahme zurückzuweisen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 72). Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang noch darauf, dass es keine Rolle spielt, wann der Verwaltungsgerichtshof eine Beschwerde gegen einen letztinstanzlichen Bescheid im wiederaufzunehmenden Verfahren abweist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69,, Rz 65).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007060004.X02Im RIS seit
19.07.2010Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018