RS Vwgh 2010/6/23 2007/06/0004

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Veröffentlicht am 23.06.2010
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 Z2;
AVG §69 Abs2;
EGVG Art2 Abs2 litB Z31;
VwRallg;
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Das gemäß Art. II Abs. 2 lit. B Z. 31 EGVG (u.a.) von Organen gesetzlicher beruflicher Vertretungen, wie dem Ausschuss der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer, zu führende "behördliche Verfahren" ist von der Anwendung des AVG ausgenommen. Dies bedeutet aber nicht, dass auch jene allgemeinen Grundsätze, die sich schon aus dem Wesen des Rechtsstaates ergeben, in diesen behördlichen Verfahren nicht beachtet werden müssen. Der Grundsatz, dass die Bestimmungen des AVG immer dann sinngemäß anzuwenden sind, wenn nicht das Gesetz ausdrücklich etwas anderes bestimmt, kommt zum Tragen, wenn es um allgemeine, für jedes rechtsstaatliche Verfahren gültige Rechtsgrundsätze geht. Zu diesen Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens zählt (auch) die Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn neue Tatsachen hervorkommen, die die Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend machen konnte (vgl. Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage (1998), S. 40, E 16 zu Art. II EGVG, und die dort angeführte Rechtsprechung). Hatte der Ausschuss der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer demnach die Bestimmung des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG als allgemeinen Rechtsgrundsatz anzuwenden, kann auch die in Abs. 2 dieser Bestimmung normierte Befristung der Wiederaufnahme als ein solcher qualifiziert werden.Das gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. B Ziffer 31, EGVG (u.a.) von Organen gesetzlicher beruflicher Vertretungen, wie dem Ausschuss der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer, zu führende "behördliche Verfahren" ist von der Anwendung des AVG ausgenommen. Dies bedeutet aber nicht, dass auch jene allgemeinen Grundsätze, die sich schon aus dem Wesen des Rechtsstaates ergeben, in diesen behördlichen Verfahren nicht beachtet werden müssen. Der Grundsatz, dass die Bestimmungen des AVG immer dann sinngemäß anzuwenden sind, wenn nicht das Gesetz ausdrücklich etwas anderes bestimmt, kommt zum Tragen, wenn es um allgemeine, für jedes rechtsstaatliche Verfahren gültige Rechtsgrundsätze geht. Zu diesen Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens zählt (auch) die Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn neue Tatsachen hervorkommen, die die Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend machen konnte vergleiche Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, 2. Auflage (1998), Sitzung 40, E 16 zu Artikel römisch zwei, EGVG, und die dort angeführte Rechtsprechung). Hatte der Ausschuss der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer demnach die Bestimmung des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG als allgemeinen Rechtsgrundsatz anzuwenden, kann auch die in Absatz 2, dieser Bestimmung normierte Befristung der Wiederaufnahme als ein solcher qualifiziert werden.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Allgemein VwRallg10/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007060004.X01

Im RIS seit

19.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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