RS Vwgh 2010/6/23 2006/06/0220

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.2010
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
22/02 Zivilprozessordnung
22/04 Sonstiges Prozessrecht
25/01 Strafprozess

Norm

StPO 1975 §157 Abs1 Z3;
VwRallg;
ZivMediatG 2003 §13;
ZivMediatG 2003 §22;
ZivMediatG 2003 §9;
ZPO §320 Z4;
  1. ZPO § 320 heute
  2. ZPO § 320 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. ZPO § 320 gültig von 01.05.2004 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2003
  4. ZPO § 320 gültig von 01.07.2001 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  5. ZPO § 320 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  6. ZPO § 320 gültig von 01.01.1898 bis 31.12.1999

Rechtssatz

Mit der Einführung der Liste der Mediatoren hat der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, ein überschaubares, in qualitativer Hinsicht vergleichbares Angebot für die Mediation (Qualitätssicherung) zu gewährleisten und die Medianten zu schützen. Nach § 13 ZivMediatG 2003 ist derjenige, der die Voraussetzungen der Eintragung in die Liste (iSd § 9 ZivMediatG 2003) erfüllt, vom Bundesminister für Justiz für die Dauer von fünf Jahren einzutragen. Die Eintragung in die Liste der Mediatoren ist jedoch keine Voraussetzung für die Ausübung einer Tätigkeit als Mediator (vgl. die Regierungsvorlage 24 BlgNR 22. GP, 6, 14), nur die Bezeichnung "eingetragener Mediator" ist durch dieses Gesetz besonders geschützt. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll lediglich ein Mediationsverfahren bei in der Liste eingetragenen Mediatoren die gesetzlichen Folgen des § 22 ZivMediatG 2003 (Fristenhemmung), sowie des § 320 Z. 4 ZPO und § 157 Abs. 1 Z. 3 StPO (Recht auf Aussageverweigerung als Zeuge) nach sich tragen.Mit der Einführung der Liste der Mediatoren hat der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, ein überschaubares, in qualitativer Hinsicht vergleichbares Angebot für die Mediation (Qualitätssicherung) zu gewährleisten und die Medianten zu schützen. Nach Paragraph 13, ZivMediatG 2003 ist derjenige, der die Voraussetzungen der Eintragung in die Liste (iSd Paragraph 9, ZivMediatG 2003) erfüllt, vom Bundesminister für Justiz für die Dauer von fünf Jahren einzutragen. Die Eintragung in die Liste der Mediatoren ist jedoch keine Voraussetzung für die Ausübung einer Tätigkeit als Mediator vergleiche die Regierungsvorlage 24 BlgNR 22. GP, 6, 14), nur die Bezeichnung "eingetragener Mediator" ist durch dieses Gesetz besonders geschützt. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll lediglich ein Mediationsverfahren bei in der Liste eingetragenen Mediatoren die gesetzlichen Folgen des Paragraph 22, ZivMediatG 2003 (Fristenhemmung), sowie des Paragraph 320, Ziffer 4, ZPO und Paragraph 157, Absatz eins, Ziffer 3, StPO (Recht auf Aussageverweigerung als Zeuge) nach sich tragen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2006060220.X01

Im RIS seit

14.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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