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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StPO 1975 §157 Abs1 Z3;Rechtssatz
Mit der Einführung der Liste der Mediatoren hat der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, ein überschaubares, in qualitativer Hinsicht vergleichbares Angebot für die Mediation (Qualitätssicherung) zu gewährleisten und die Medianten zu schützen. Nach § 13 ZivMediatG 2003 ist derjenige, der die Voraussetzungen der Eintragung in die Liste (iSd § 9 ZivMediatG 2003) erfüllt, vom Bundesminister für Justiz für die Dauer von fünf Jahren einzutragen. Die Eintragung in die Liste der Mediatoren ist jedoch keine Voraussetzung für die Ausübung einer Tätigkeit als Mediator (vgl. die Regierungsvorlage 24 BlgNR 22. GP, 6, 14), nur die Bezeichnung "eingetragener Mediator" ist durch dieses Gesetz besonders geschützt. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll lediglich ein Mediationsverfahren bei in der Liste eingetragenen Mediatoren die gesetzlichen Folgen des § 22 ZivMediatG 2003 (Fristenhemmung), sowie des § 320 Z. 4 ZPO und § 157 Abs. 1 Z. 3 StPO (Recht auf Aussageverweigerung als Zeuge) nach sich tragen.Mit der Einführung der Liste der Mediatoren hat der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, ein überschaubares, in qualitativer Hinsicht vergleichbares Angebot für die Mediation (Qualitätssicherung) zu gewährleisten und die Medianten zu schützen. Nach Paragraph 13, ZivMediatG 2003 ist derjenige, der die Voraussetzungen der Eintragung in die Liste (iSd Paragraph 9, ZivMediatG 2003) erfüllt, vom Bundesminister für Justiz für die Dauer von fünf Jahren einzutragen. Die Eintragung in die Liste der Mediatoren ist jedoch keine Voraussetzung für die Ausübung einer Tätigkeit als Mediator vergleiche die Regierungsvorlage 24 BlgNR 22. GP, 6, 14), nur die Bezeichnung "eingetragener Mediator" ist durch dieses Gesetz besonders geschützt. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll lediglich ein Mediationsverfahren bei in der Liste eingetragenen Mediatoren die gesetzlichen Folgen des Paragraph 22, ZivMediatG 2003 (Fristenhemmung), sowie des Paragraph 320, Ziffer 4, ZPO und Paragraph 157, Absatz eins, Ziffer 3, StPO (Recht auf Aussageverweigerung als Zeuge) nach sich tragen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2006060220.X01Im RIS seit
14.07.2010Zuletzt aktualisiert am
02.08.2010