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27/01 RechtsanwälteNorm
ASVG §16;Rechtssatz
Nach § 5 Abs. 1 Z. 1 und 2 GSVG 1978 sind u.a. Rechtsanwälte von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG 1978, der sie auf Grund dieser Tätigkeit an sich nach § 2 Abs. 1 Z. 4 leg. cit. unterliegen würden, ausgenommen, wenn sie Anspruch auf gleichwertige Leistungen der Krankenversicherung gegenüber einer Einrichtung der gesetzlichen beruflichen Vertretung haben, der sie angehören, oder wenn sie Leistungsansprüche aus der Krankenversicherung einer verpflichtend abgeschlossenen Selbstversicherung haben, die für sie entweder nach § 16 ASVG oder nach § 14 GSVG 1978 besteht. Diese Bestimmungen bedeuten, dass eine Rechtsanwältin in dieser Tätigkeit von der Pflichtversicherung nach dem GSVG 1978 nur dann ausgenommen ist, wenn sie AUF GRUND DIESER TÄTIGKEIT entweder (auf Grund eines "opting-out" nach § 5 GSVG 1978) "kammerversichert" oder wenn sie in der gesetzlichen Krankenversicherung selbstversichert ist. Versicherungsverhältnisse in der Krankenversicherung, die auf Grund anderer Beschäftigungen oder auf Grund von Pensionsbezügen nach anderen Beschäftigungen bestehen, bleiben nach dem Prinzip der Mehrfachversicherung davon unberührt und lassen ihrerseits dieses Prinzip und daher auch die verpflichtende Krankenversicherung der Bfin auf Grund ihrer Tätigkeit als Rechtsanwältin unberührt (vgl. in diesem Zusammenhang auch § 14b GSVG 1978).Nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und 2 GSVG 1978 sind u.a. Rechtsanwälte von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG 1978, der sie auf Grund dieser Tätigkeit an sich nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, leg. cit. unterliegen würden, ausgenommen, wenn sie Anspruch auf gleichwertige Leistungen der Krankenversicherung gegenüber einer Einrichtung der gesetzlichen beruflichen Vertretung haben, der sie angehören, oder wenn sie Leistungsansprüche aus der Krankenversicherung einer verpflichtend abgeschlossenen Selbstversicherung haben, die für sie entweder nach Paragraph 16, ASVG oder nach Paragraph 14, GSVG 1978 besteht. Diese Bestimmungen bedeuten, dass eine Rechtsanwältin in dieser Tätigkeit von der Pflichtversicherung nach dem GSVG 1978 nur dann ausgenommen ist, wenn sie AUF GRUND DIESER TÄTIGKEIT entweder (auf Grund eines "opting-out" nach Paragraph 5, GSVG 1978) "kammerversichert" oder wenn sie in der gesetzlichen Krankenversicherung selbstversichert ist. Versicherungsverhältnisse in der Krankenversicherung, die auf Grund anderer Beschäftigungen oder auf Grund von Pensionsbezügen nach anderen Beschäftigungen bestehen, bleiben nach dem Prinzip der Mehrfachversicherung davon unberührt und lassen ihrerseits dieses Prinzip und daher auch die verpflichtende Krankenversicherung der Bfin auf Grund ihrer Tätigkeit als Rechtsanwältin unberührt vergleiche in diesem Zusammenhang auch Paragraph 14 b, GSVG 1978).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2006060080.X02Im RIS seit
19.07.2010Zuletzt aktualisiert am
08.07.2014