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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §292 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/21/0166 2010/21/0165Rechtssatz
Der VwGH hat zur Rechtslage vor dem FremdenrechtsÄG 2009 ausgeführt, es besteht keine Grundlage, das zu berücksichtigende Einkommen des Unterhaltspflichtigen durch Wohnkosten zu schmälern, und es ist auch kein Grund ersichtlich, demselben einen "Wert der freien Station" hinzuzurechnen (vgl. E 3. April 2009, 2008/22/0711). Diese Judikatur bezieht sich auf die Rechtslage vor den Änderungen im § 11 Abs. 5 NAG 2005 durch das FremdenrechtsÄG 2009. Nach § 11 Abs 5 NAG 2005 id Fassung BGBl. I Nr. 122/2009 in Verbindung mit den Erläuterungen (RV 330 BlgNR XXIV. GP 43) kann aber nicht zweifelhaft sein, dass die von der Behörde gewählte Vorgangsweise - Berücksichtigung der den "Freibetrag" nach § 292 Abs. 3 ASVG übersteigenden monatlichen Mietbelastungen als einkommensmindernd - mit der im vorliegenden Fall maßgeblichen, nunmehr geltenden Rechtslage im Einklang steht.Der VwGH hat zur Rechtslage vor dem FremdenrechtsÄG 2009 ausgeführt, es besteht keine Grundlage, das zu berücksichtigende Einkommen des Unterhaltspflichtigen durch Wohnkosten zu schmälern, und es ist auch kein Grund ersichtlich, demselben einen "Wert der freien Station" hinzuzurechnen vergleiche E 3. April 2009, 2008/22/0711). Diese Judikatur bezieht sich auf die Rechtslage vor den Änderungen im Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 durch das FremdenrechtsÄG 2009. Nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 id Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, in Verbindung mit den Erläuterungen Regierungsvorlage 330 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode 43) kann aber nicht zweifelhaft sein, dass die von der Behörde gewählte Vorgangsweise - Berücksichtigung der den "Freibetrag" nach Paragraph 292, Absatz 3, ASVG übersteigenden monatlichen Mietbelastungen als einkommensmindernd - mit der im vorliegenden Fall maßgeblichen, nunmehr geltenden Rechtslage im Einklang steht.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010210164.X01Im RIS seit
21.07.2010Zuletzt aktualisiert am
30.09.2011