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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §3;Rechtssatz
Ein auf § 46 Abs 3 FrPolG 2005 gestützer Bescheid enthält keinen der Rechtskraft fähigen Feststellungsausspruch nach § 51 Abs 1 FrPolG 2005(in der Fassung vor der mit dem FremdenrechtsÄG 2009 erfolgten Novellierung). Mit einem solchen Bescheid wird sohin nicht bindend als Hauptfrage darüber abgesprochen, ob die Abschiebung der Fremden im Sinn des § 50 Abs 1 FrPolG 2005 unzulässig wäre. Die Behörde hat dies bei ihrer Entscheidung vielmehr als Vorfrage zu prüfen. Sohin kann ein solcher Bescheid schon deshalb keine Bindungswirkung für eine Entscheidung in einem zeitlich nach dessen Erlassung geführten Verfahren über einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz entfalten.Ein auf Paragraph 46, Absatz 3, FrPolG 2005 gestützer Bescheid enthält keinen der Rechtskraft fähigen Feststellungsausspruch nach Paragraph 51, Absatz eins, FrPolG 2005(in der Fassung vor der mit dem FremdenrechtsÄG 2009 erfolgten Novellierung). Mit einem solchen Bescheid wird sohin nicht bindend als Hauptfrage darüber abgesprochen, ob die Abschiebung der Fremden im Sinn des Paragraph 50, Absatz eins, FrPolG 2005 unzulässig wäre. Die Behörde hat dies bei ihrer Entscheidung vielmehr als Vorfrage zu prüfen. Sohin kann ein solcher Bescheid schon deshalb keine Bindungswirkung für eine Entscheidung in einem zeitlich nach dessen Erlassung geführten Verfahren über einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz entfalten.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010210045.X02Im RIS seit
30.11.2010Zuletzt aktualisiert am
01.12.2010