RS Vwgh 2010/6/24 2010/21/0045

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.2010
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3;
AVG §38;
FrPolG 2005 §46 Abs3;
FrPolG 2005 §50 Abs1;
FrPolG 2005 §50 Abs2;
FrPolG 2005 §51 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Ein auf § 46 Abs 3 FrPolG 2005 gestützer Bescheid enthält keinen der Rechtskraft fähigen Feststellungsausspruch nach § 51 Abs 1 FrPolG 2005(in der Fassung vor der mit dem FremdenrechtsÄG 2009 erfolgten Novellierung). Mit einem solchen Bescheid wird sohin nicht bindend als Hauptfrage darüber abgesprochen, ob die Abschiebung der Fremden im Sinn des § 50 Abs 1 FrPolG 2005 unzulässig wäre. Die Behörde hat dies bei ihrer Entscheidung vielmehr als Vorfrage zu prüfen. Sohin kann ein solcher Bescheid schon deshalb keine Bindungswirkung für eine Entscheidung in einem zeitlich nach dessen Erlassung geführten Verfahren über einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz entfalten.Ein auf Paragraph 46, Absatz 3, FrPolG 2005 gestützer Bescheid enthält keinen der Rechtskraft fähigen Feststellungsausspruch nach Paragraph 51, Absatz eins, FrPolG 2005(in der Fassung vor der mit dem FremdenrechtsÄG 2009 erfolgten Novellierung). Mit einem solchen Bescheid wird sohin nicht bindend als Hauptfrage darüber abgesprochen, ob die Abschiebung der Fremden im Sinn des Paragraph 50, Absatz eins, FrPolG 2005 unzulässig wäre. Die Behörde hat dies bei ihrer Entscheidung vielmehr als Vorfrage zu prüfen. Sohin kann ein solcher Bescheid schon deshalb keine Bindungswirkung für eine Entscheidung in einem zeitlich nach dessen Erlassung geführten Verfahren über einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz entfalten.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010210045.X02

Im RIS seit

30.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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