Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §273a;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/16/0117 B 27. November 2008 RS 1 [Hier: Durch die vom Sachwalter abgegebene Erklärung, die Beschwerdeerhebung an den Verwaltungsgerichtshof nicht zu genehmigen, fehlt es an der erforderlichen Genehmigung des Anbringens der Beschwerdeführerin. Die Beschwerde ist in Bezug auf die Willensbildung gemäß § 280 ABGB unvollständig geblieben. Die Beschwerde ist daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung der Beschwerdeführerin zu deren Erhebung ohne weiteres Verfahren, zurückzuweisen (vgl. auch den hg. Beschluss vom 27. November 2007, Zl. 2007/06/0221, mwN).]Stammrechtssatz
Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters hat konstitutive Wirkung und führt ab seiner Erlassung - innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters - zur eingeschränkten Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betroffenen. Der Betroffene darf innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters nur im Rahmen der ihm zukommenden Möglichkeiten nach § 280 ABGB (vor der mit 1. Juli 2007 in Kraft getretenen Novelle BGBl. I Nr. 92/2006: § 273a) und § 865 ABGB selbst Rechtshandlungen setzen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 27. November 2007, Zl. 2007/06/0221, mwN).Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters hat konstitutive Wirkung und führt ab seiner Erlassung - innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters - zur eingeschränkten Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betroffenen. Der Betroffene darf innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters nur im Rahmen der ihm zukommenden Möglichkeiten nach Paragraph 280, ABGB (vor der mit 1. Juli 2007 in Kraft getretenen Novelle BGBl. römisch eins Nr. 92/2006: Paragraph 273 a,) und Paragraph 865, ABGB selbst Rechtshandlungen setzen vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 27. November 2007, Zl. 2007/06/0221, mwN).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010160085.X01Im RIS seit
03.12.2010Zuletzt aktualisiert am
19.01.2011