RS Vwgh 2010/6/24 2010/16/0053

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Veröffentlicht am 24.06.2010
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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Rechtssatz

Durch einen Kaufvertrag wird eine Sache um eine bestimmte Summe Geldes einem andern überlassen wird (§ 1053 ABGB). Diese Bestimmung ist auf Grund des synallagmatischen Charakters dieses Rechtsgeschäftes derart zu verstehen, dass der Käufer der Sache sich zur Geldleistung als Gegenleistung verpflichtet, nicht hingegen der Verkäufer. Der vorliegende Deponievertrag kann daher schon deswegen nicht als Kaufvertrag beurteilt werden, weil durch diesen die ÖBf AG zu keinen Geldleistungen an die Beschwerdeführerin verpflichtet wird. Vielmehr erhält sie einen Geldbetrag dafür, dass die Beschwerdeführerin ein im Eigentum der ÖBf AG stehendes Grundstück zur endgültigen Deponierung von Aushubmaterial nutzen darf (darin unterscheidet sich der vorliegende Beschwerdefall von dem Sachverhalt, der dem hg. Erkenntnis vom 10. Mai 2010, 2009/16/0316, zu Grunde lag). Auch wenn die ÖBf AG Eigentum an dem eingebrachten Material erwerben sollte, so könnte dies allein noch nicht dazu führen, dass das dem Eigentumsübergang zu Grunde liegende Titelgeschäft als Kaufvertrag zu beurteilen wäre.Durch einen Kaufvertrag wird eine Sache um eine bestimmte Summe Geldes einem andern überlassen wird (Paragraph 1053, ABGB). Diese Bestimmung ist auf Grund des synallagmatischen Charakters dieses Rechtsgeschäftes derart zu verstehen, dass der Käufer der Sache sich zur Geldleistung als Gegenleistung verpflichtet, nicht hingegen der Verkäufer. Der vorliegende Deponievertrag kann daher schon deswegen nicht als Kaufvertrag beurteilt werden, weil durch diesen die ÖBf AG zu keinen Geldleistungen an die Beschwerdeführerin verpflichtet wird. Vielmehr erhält sie einen Geldbetrag dafür, dass die Beschwerdeführerin ein im Eigentum der ÖBf AG stehendes Grundstück zur endgültigen Deponierung von Aushubmaterial nutzen darf (darin unterscheidet sich der vorliegende Beschwerdefall von dem Sachverhalt, der dem hg. Erkenntnis vom 10. Mai 2010, 2009/16/0316, zu Grunde lag). Auch wenn die ÖBf AG Eigentum an dem eingebrachten Material erwerben sollte, so könnte dies allein noch nicht dazu führen, dass das dem Eigentumsübergang zu Grunde liegende Titelgeschäft als Kaufvertrag zu beurteilen wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010160053.X03

Im RIS seit

26.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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