Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinRechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass unter einer Option ein vertraglich eingeräumtes Gestaltungsrecht zu verstehen ist, das einer Partei, dem Optionsberechtigten, das Recht einräumt, durch einseitige Erklärung ein inhaltlich vorausbestimmtes Schuldverhältnis in Geltung zu setzen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 1995, 94/16/0237, mwN). Anders als der Vorvertrag, welcher keiner Rechtsgebühr unterliegt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. März 2001, 2000/16/0115), gibt die Option nicht bloß ein Recht auf Abschluss des Hauptvertrages; ihre Ausübung begründet schon unmittelbar die vertraglichen Pflichten (Koziol/Welser, Bürgerliches Recht I13, 143). Im Unterschied zum bloßen Offert, welches lediglich ein Element eines zweiseitigen Rechtsgeschäftes ist, wird im Optionsvertrag bereits Konsens über den Inhalt des künftigen Vertrages erzielt (vgl. Steiner, JBl. 1999, 145). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet eine Vertragsverlängerungsoption nichts anderes als die Beifügung einer Potestativbedingung, bei deren Eintritt sich die Geltungsdauer eines Vertrages verlängert (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 23. November 2005, 2005/16/0237, mwN). Gleiches hat aber auch für Optionen, durch deren Ausübung ein neues Vertragsverhältnis wirksam wird, zu gelten. Auch diese ist als Fall eines durch ihre Ausübung aufschiebend bedingten Vertrages anzusehen und unter den in § 17 Abs. 4 GebG besonders geregelten Tatbestand zu subsumieren (vgl. Steiner, JBl. 1999, 145).Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass unter einer Option ein vertraglich eingeräumtes Gestaltungsrecht zu verstehen ist, das einer Partei, dem Optionsberechtigten, das Recht einräumt, durch einseitige Erklärung ein inhaltlich vorausbestimmtes Schuldverhältnis in Geltung zu setzen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 1995, 94/16/0237, mwN). Anders als der Vorvertrag, welcher keiner Rechtsgebühr unterliegt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 15. März 2001, 2000/16/0115), gibt die Option nicht bloß ein Recht auf Abschluss des Hauptvertrages; ihre Ausübung begründet schon unmittelbar die vertraglichen Pflichten (Koziol/Welser, Bürgerliches Recht I13, 143). Im Unterschied zum bloßen Offert, welches lediglich ein Element eines zweiseitigen Rechtsgeschäftes ist, wird im Optionsvertrag bereits Konsens über den Inhalt des künftigen Vertrages erzielt vergleiche Steiner, JBl. 1999, 145). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet eine Vertragsverlängerungsoption nichts anderes als die Beifügung einer Potestativbedingung, bei deren Eintritt sich die Geltungsdauer eines Vertrages verlängert vergleiche beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 23. November 2005, 2005/16/0237, mwN). Gleiches hat aber auch für Optionen, durch deren Ausübung ein neues Vertragsverhältnis wirksam wird, zu gelten. Auch diese ist als Fall eines durch ihre Ausübung aufschiebend bedingten Vertrages anzusehen und unter den in Paragraph 17, Absatz 4, GebG besonders geregelten Tatbestand zu subsumieren vergleiche Steiner, JBl. 1999, 145).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Option Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010160053.X01Im RIS seit
26.07.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015