Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §63 Abs5;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/16/0034 2010/16/0035 2010/16/0038 2010/16/0037 2010/16/0036Rechtssatz
Wurde eine Berufung als verspätet zurückgewiesen, so ist ein die Rechtzeitigkeit behauptendes Vorbringen, das noch nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens war, nicht als unzulässige Neuerung zu betrachten (vgl. die bei Dolp, die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, zu § 41 VwGG auf Seite 552 ff wiedergegebene Rechtsprechung).Wurde eine Berufung als verspätet zurückgewiesen, so ist ein die Rechtzeitigkeit behauptendes Vorbringen, das noch nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens war, nicht als unzulässige Neuerung zu betrachten vergleiche die bei Dolp, die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, zu Paragraph 41, VwGG auf Seite 552 ff wiedergegebene Rechtsprechung).
Schlagworte
Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010160033.X01Im RIS seit
21.07.2010Zuletzt aktualisiert am
02.09.2016