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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §224 Abs1;Rechtssatz
Persönliche Haftungen werden durch Haftungsbescheid geltend gemacht. Die Erlassung von Haftungsbescheiden ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Einhebungsmaßnahme; sie ist nur innerhalb der Einhebungsverjährungsfrist (§ 238 BAO) zulässig (vgl. Ritz, Kommentar zur BAO3, Rz. 4 zu § 224 BAO).Persönliche Haftungen werden durch Haftungsbescheid geltend gemacht. Die Erlassung von Haftungsbescheiden ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Einhebungsmaßnahme; sie ist nur innerhalb der Einhebungsverjährungsfrist (Paragraph 238, BAO) zulässig vergleiche Ritz, Kommentar zur BAO3, Rz. 4 zu Paragraph 224, BAO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010160014.X01Im RIS seit
16.07.2010Zuletzt aktualisiert am
26.11.2010