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E3L E09301000Norm
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art17 Abs6;Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes findet auf gemischt unternehmerisch und privat genutzte Gebäude die Vorsteuerausschlussbestimmung des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 Anwendung. Der Anordnung des § 12 Abs. 2 Z. 2 lit. a UStG 1994 iVm § 20 Abs. 1 Z 1 und 2 EStG 1988 zufolge sind in Bezug auf ein Gebäude, bei welchem einzelne Teile überwiegend Wohnzwecken (des Unternehmers) gewidmet sind, die Umsatzsteuern, welche auf eben diese Räume entfallen, vom Vorsteuerausschluss erfasst (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2009, 2009/15/0100, sowie die weitere bei Achatz, Die umsatzsteuerliche Behandlung gemischt genutzter Gegenstände - alte und neue Rechtslage, Gedenkschrift für Peter Quantschnigg, 1ff, zitierte hg. Rechtsprechung, aber auch das - jüngst zum Beibehaltungsrecht nach Art 17 Abs. 6 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG, ergangene - Urteil des EuGH vom 15. April 2010, C-538/08 und C-33/09, X Holding BV und Oracle Nederland BV).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes findet auf gemischt unternehmerisch und privat genutzte Gebäude die Vorsteuerausschlussbestimmung des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, UStG 1994 Anwendung. Der Anordnung des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, UStG 1994 in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins und 2 EStG 1988 zufolge sind in Bezug auf ein Gebäude, bei welchem einzelne Teile überwiegend Wohnzwecken (des Unternehmers) gewidmet sind, die Umsatzsteuern, welche auf eben diese Räume entfallen, vom Vorsteuerausschluss erfasst vergleiche das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2009, 2009/15/0100, sowie die weitere bei Achatz, Die umsatzsteuerliche Behandlung gemischt genutzter Gegenstände - alte und neue Rechtslage, Gedenkschrift für Peter Quantschnigg, 1ff, zitierte hg. Rechtsprechung, aber auch das - jüngst zum Beibehaltungsrecht nach Artikel 17, Absatz 6, der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG, ergangene - Urteil des EuGH vom 15. April 2010, C-538/08 und C-33/09, römisch zehn Holding BV und Oracle Nederland BV).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62008J0538 X Holding VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010150097.X01Im RIS seit
05.08.2010Zuletzt aktualisiert am
10.10.2011