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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §19 Abs1;Rechtssatz
Die Abgabenschuld geht auf den Gesamtrechtsnachfolger dann über, wenn der Abgabenanspruch vor dem die Gesamtrechtsnachfolge bewirkenden Ereignis (z.B. Tod) entstanden ist. Nach dem Tod des Erblassers ist ein Bescheid über eine in dessen Person entstandene Abgabenschuld vor der Einantwortung an die Verlassenschaft, nach der Einantwortung an die Erben als Rechtsnachfolger zu richten (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Oktober 1989, 88/16/0050).Die Abgabenschuld geht auf den Gesamtrechtsnachfolger dann über, wenn der Abgabenanspruch vor dem die Gesamtrechtsnachfolge bewirkenden Ereignis (z.B. Tod) entstanden ist. Nach dem Tod des Erblassers ist ein Bescheid über eine in dessen Person entstandene Abgabenschuld vor der Einantwortung an die Verlassenschaft, nach der Einantwortung an die Erben als Rechtsnachfolger zu richten vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Oktober 1989, 88/16/0050).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010150096.X01Im RIS seit
19.11.2010Zuletzt aktualisiert am
20.10.2015