RS Vwgh 2010/6/24 2010/15/0096

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Veröffentlicht am 24.06.2010
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §19 Abs1;
  1. BAO § 19 heute
  2. BAO § 19 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Die Abgabenschuld geht auf den Gesamtrechtsnachfolger dann über, wenn der Abgabenanspruch vor dem die Gesamtrechtsnachfolge bewirkenden Ereignis (z.B. Tod) entstanden ist. Nach dem Tod des Erblassers ist ein Bescheid über eine in dessen Person entstandene Abgabenschuld vor der Einantwortung an die Verlassenschaft, nach der Einantwortung an die Erben als Rechtsnachfolger zu richten (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Oktober 1989, 88/16/0050).Die Abgabenschuld geht auf den Gesamtrechtsnachfolger dann über, wenn der Abgabenanspruch vor dem die Gesamtrechtsnachfolge bewirkenden Ereignis (z.B. Tod) entstanden ist. Nach dem Tod des Erblassers ist ein Bescheid über eine in dessen Person entstandene Abgabenschuld vor der Einantwortung an die Verlassenschaft, nach der Einantwortung an die Erben als Rechtsnachfolger zu richten vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Oktober 1989, 88/16/0050).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010150096.X01

Im RIS seit

19.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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