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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1994 §4 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/15/0290 E 20. Mai 2010 RS 2 [hier nur der erste und zweite Satz; weiters: Ob die Prostitutionsleistungen in einem Separee oder in (verschließbaren) Zimmern angeboten werden, macht bei der steuerlichen Beurteilung keinen entscheidenden Unterschied.]Stammrechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat in den Erkenntnissen vom 15. Juni 2005, 2002/13/0104, vom 22. September 2005, 2003/14/0002, vom 23. September 2005, 2003/15/0147, vom 24. Jänner 2007, 2003/13/0138, und vom 19. April 2007, 2004/15/0037, zum Ausdruck gebracht, dass bei einem Barbetrieb mit angeschlossenen Separees die Leistung des Barbetreibers nach der Kundenerwartung nicht nur im Getränkeausschank, sondern entscheidend auch in der Gelegenheit zum Separee-Besuch besteht. Vom Betreiber eines solchen Lokals wird allgemein angenommen, dass er zu diesem Zweck "Mädchen offeriert", welche mit den Barbesuchern die Separees aufsuchen, um dort die sexuellen Wünsche der Gäste zu erfüllen. Eine solche Fallkonstellation liegt auch im Streitfall vor, weshalb die Abgabenbehörde unbedenklich davon ausgehen durfte, dass sämtliche im Bar- und Bordellbetrieb erbrachten Leistungen wirtschaftlich von der Betreiberin des Lokals erbracht worden sind und ihr das Entgelt für alle in diesem Betrieb angebotenen Leistungen zuzurechnen ist. Dies gilt umso mehr, als die von der Betreiberin des Lokals behauptete Trennung des Bar- und Bordellbetriebes von den Kunden nicht wahrgenommen wurde. Der Umstand, dass das Entgelt für die Getränke vom Kellner oder der Bardame und das Prostitutionsentgelt von den im Betrieb tätigen Prostituierten kassiert wurde, bewirkt keine andere Zuordnung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010150059.X02Im RIS seit
23.07.2010Zuletzt aktualisiert am
26.11.2010