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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §299 Abs1 idF 2002/I/097;Rechtssatz
Gemäß § 299 Abs. 1 BAO idF BGBl. I Nr. 97/2002 kann die Abgabenbehörde erster Instanz einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Die Aufhebung setzt die Gewissheit der Rechtswidrigkeit voraus; die bloße Möglichkeit reicht nicht (vgl. mit weiteren Nachweisen Ritz, BAO3, § 299 Tz. 13).Gemäß Paragraph 299, Absatz eins, BAO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2002, kann die Abgabenbehörde erster Instanz einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Die Aufhebung setzt die Gewissheit der Rechtswidrigkeit voraus; die bloße Möglichkeit reicht nicht vergleiche mit weiteren Nachweisen Ritz, BAO3, Paragraph 299, Tz. 13).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010150059.X01Im RIS seit
23.07.2010Zuletzt aktualisiert am
26.11.2010