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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §77;Rechtssatz
Die falsche Bezeichnung des Einschreiters stellt kein Formgebrechen dar. Anbringen einer hiezu nicht legitimierten Person sind von der Abgabenbehörde zurückzuweisen. Ein Vertreter kann immer nur als Vertreter jener Person angesehen werden, für die er nach außen hin auftritt. Vertritt er dabei irrtümlich eine Person, der im Abgabenverfahren keine Parteistellung zukommt, so wird dieser Legitimationsmangel nicht dadurch zu einem bloßen - behebbaren - Formgebrechen, dass derselbe Vertreter auch zur Vertretung der Partei selbst befugt gewesen wäre (vgl. die Erkenntnisse vom 29. Oktober 1980, 2678/79 (hiezu auch Stoll, BAO I, 853 f); und vom 8. September 2009, 2009/17/0110); ein undeutlicher Inhalt der Erklärung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22. April 2009, 2008/15/0252) lag insoweit nicht vor.Die falsche Bezeichnung des Einschreiters stellt kein Formgebrechen dar. Anbringen einer hiezu nicht legitimierten Person sind von der Abgabenbehörde zurückzuweisen. Ein Vertreter kann immer nur als Vertreter jener Person angesehen werden, für die er nach außen hin auftritt. Vertritt er dabei irrtümlich eine Person, der im Abgabenverfahren keine Parteistellung zukommt, so wird dieser Legitimationsmangel nicht dadurch zu einem bloßen - behebbaren - Formgebrechen, dass derselbe Vertreter auch zur Vertretung der Partei selbst befugt gewesen wäre vergleiche die Erkenntnisse vom 29. Oktober 1980, 2678/79 (hiezu auch Stoll, BAO römisch eins, 853 f); und vom 8. September 2009, 2009/17/0110); ein undeutlicher Inhalt der Erklärung vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22. April 2009, 2008/15/0252) lag insoweit nicht vor.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010150001.X03Im RIS seit
23.07.2010Zuletzt aktualisiert am
26.11.2010