RS Vwgh 2010/6/24 2010/15/0001

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Veröffentlicht am 24.06.2010
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Die falsche Bezeichnung des Einschreiters stellt kein Formgebrechen dar. Anbringen einer hiezu nicht legitimierten Person sind von der Abgabenbehörde zurückzuweisen. Ein Vertreter kann immer nur als Vertreter jener Person angesehen werden, für die er nach außen hin auftritt. Vertritt er dabei irrtümlich eine Person, der im Abgabenverfahren keine Parteistellung zukommt, so wird dieser Legitimationsmangel nicht dadurch zu einem bloßen - behebbaren - Formgebrechen, dass derselbe Vertreter auch zur Vertretung der Partei selbst befugt gewesen wäre (vgl. die Erkenntnisse vom 29. Oktober 1980, 2678/79 (hiezu auch Stoll, BAO I, 853 f); und vom 8. September 2009, 2009/17/0110); ein undeutlicher Inhalt der Erklärung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22. April 2009, 2008/15/0252) lag insoweit nicht vor.Die falsche Bezeichnung des Einschreiters stellt kein Formgebrechen dar. Anbringen einer hiezu nicht legitimierten Person sind von der Abgabenbehörde zurückzuweisen. Ein Vertreter kann immer nur als Vertreter jener Person angesehen werden, für die er nach außen hin auftritt. Vertritt er dabei irrtümlich eine Person, der im Abgabenverfahren keine Parteistellung zukommt, so wird dieser Legitimationsmangel nicht dadurch zu einem bloßen - behebbaren - Formgebrechen, dass derselbe Vertreter auch zur Vertretung der Partei selbst befugt gewesen wäre vergleiche die Erkenntnisse vom 29. Oktober 1980, 2678/79 (hiezu auch Stoll, BAO römisch eins, 853 f); und vom 8. September 2009, 2009/17/0110); ein undeutlicher Inhalt der Erklärung vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22. April 2009, 2008/15/0252) lag insoweit nicht vor.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010150001.X03

Im RIS seit

23.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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