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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §308 Abs1;Rechtssatz
Auch ein Rechtsirrtum kann ein maßgebliches "Ereignis" sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. April 2003, 2001/03/0183, mwN). Hiebei ist im Einzelfall die Verschuldensfrage zu prüfen. Rechtsirrtümer über den Beginn des Fristenlaufes können bei einer rechtskundigen Partei oder beim Einschreiten eines rechtskundigen Vertreters nur in besonderen Ausnahmefällen zur Bewilligung eines Wiedereinsetzungsantrages führen (vgl. den hg. Beschluss vom 17. Juni 1999, 99/20/0253, mwN). Ein aus einer unrichtigen Rechtsauskunft eines behördlichen Organs resultierender Rechtsirrtum kann einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 13. März 2001, 2001/18/0014, und den hg. Beschluss vom 15. Dezember 2003, 2003/17/0313, je mwN). "Ordentliche Prozessparteien" trifft die Obliegenheit, sich bei geeigneten Stellen zu erkundigen und sich Gewissheit zu verschaffen, wann der Beginn des Fristenlaufes eingetreten ist (vgl. das Erkenntnis vom 30. April 2003, 2001/03/0183).Auch ein Rechtsirrtum kann ein maßgebliches "Ereignis" sein vergleiche das hg. Erkenntnis vom 30. April 2003, 2001/03/0183, mwN). Hiebei ist im Einzelfall die Verschuldensfrage zu prüfen. Rechtsirrtümer über den Beginn des Fristenlaufes können bei einer rechtskundigen Partei oder beim Einschreiten eines rechtskundigen Vertreters nur in besonderen Ausnahmefällen zur Bewilligung eines Wiedereinsetzungsantrages führen vergleiche den hg. Beschluss vom 17. Juni 1999, 99/20/0253, mwN). Ein aus einer unrichtigen Rechtsauskunft eines behördlichen Organs resultierender Rechtsirrtum kann einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 13. März 2001, 2001/18/0014, und den hg. Beschluss vom 15. Dezember 2003, 2003/17/0313, je mwN). "Ordentliche Prozessparteien" trifft die Obliegenheit, sich bei geeigneten Stellen zu erkundigen und sich Gewissheit zu verschaffen, wann der Beginn des Fristenlaufes eingetreten ist vergleiche das Erkenntnis vom 30. April 2003, 2001/03/0183).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010150001.X02Im RIS seit
23.07.2010Zuletzt aktualisiert am
26.11.2010