RS Vwgh 2010/6/24 2010/15/0001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.2010
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §308 Abs1;
  1. BAO § 308 heute
  2. BAO § 308 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 308 gültig von 31.12.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  4. BAO § 308 gültig von 20.12.2003 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  5. BAO § 308 gültig von 01.01.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 308 gültig von 15.07.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  7. BAO § 308 gültig von 13.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  8. BAO § 308 gültig von 31.12.1996 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  9. BAO § 308 gültig von 27.08.1994 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  10. BAO § 308 gültig von 18.07.1987 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  11. BAO § 308 gültig von 19.04.1980 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Auch ein Rechtsirrtum kann ein maßgebliches "Ereignis" sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. April 2003, 2001/03/0183, mwN). Hiebei ist im Einzelfall die Verschuldensfrage zu prüfen. Rechtsirrtümer über den Beginn des Fristenlaufes können bei einer rechtskundigen Partei oder beim Einschreiten eines rechtskundigen Vertreters nur in besonderen Ausnahmefällen zur Bewilligung eines Wiedereinsetzungsantrages führen (vgl. den hg. Beschluss vom 17. Juni 1999, 99/20/0253, mwN). Ein aus einer unrichtigen Rechtsauskunft eines behördlichen Organs resultierender Rechtsirrtum kann einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 13. März 2001, 2001/18/0014, und den hg. Beschluss vom 15. Dezember 2003, 2003/17/0313, je mwN). "Ordentliche Prozessparteien" trifft die Obliegenheit, sich bei geeigneten Stellen zu erkundigen und sich Gewissheit zu verschaffen, wann der Beginn des Fristenlaufes eingetreten ist (vgl. das Erkenntnis vom 30. April 2003, 2001/03/0183).Auch ein Rechtsirrtum kann ein maßgebliches "Ereignis" sein vergleiche das hg. Erkenntnis vom 30. April 2003, 2001/03/0183, mwN). Hiebei ist im Einzelfall die Verschuldensfrage zu prüfen. Rechtsirrtümer über den Beginn des Fristenlaufes können bei einer rechtskundigen Partei oder beim Einschreiten eines rechtskundigen Vertreters nur in besonderen Ausnahmefällen zur Bewilligung eines Wiedereinsetzungsantrages führen vergleiche den hg. Beschluss vom 17. Juni 1999, 99/20/0253, mwN). Ein aus einer unrichtigen Rechtsauskunft eines behördlichen Organs resultierender Rechtsirrtum kann einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 13. März 2001, 2001/18/0014, und den hg. Beschluss vom 15. Dezember 2003, 2003/17/0313, je mwN). "Ordentliche Prozessparteien" trifft die Obliegenheit, sich bei geeigneten Stellen zu erkundigen und sich Gewissheit zu verschaffen, wann der Beginn des Fristenlaufes eingetreten ist vergleiche das Erkenntnis vom 30. April 2003, 2001/03/0183).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010150001.X02

Im RIS seit

23.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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