Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §36 Abs1;Rechtssatz
Nach § 38 Abs. 2 VwGG hat die belangte Behörde nach Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes (§ 36 Abs. 1 letzter Satz VwGG) die Akten vorzulegen. Unterlässt sie dies, so kann der Verwaltungsgerichtshof, wenn er die belangte Behörde auf diese Säumnisfolge vorher ausdrücklich hingewiesen hat, auf Grund der Behauptungen des Beschwerdeführers erkennen. Dies gilt insoweit auch bei nur teilweiser Aktenvorlage (vgl. etwas die hg. Erkenntnisse vom 23. November 2004, 2002/15/0134, VwSlg 7985 F/2004, und vom 21. September 2009, 2009/16/0083).Nach Paragraph 38, Absatz 2, VwGG hat die belangte Behörde nach Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes (Paragraph 36, Absatz eins, letzter Satz VwGG) die Akten vorzulegen. Unterlässt sie dies, so kann der Verwaltungsgerichtshof, wenn er die belangte Behörde auf diese Säumnisfolge vorher ausdrücklich hingewiesen hat, auf Grund der Behauptungen des Beschwerdeführers erkennen. Dies gilt insoweit auch bei nur teilweiser Aktenvorlage vergleiche etwas die hg. Erkenntnisse vom 23. November 2004, 2002/15/0134, VwSlg 7985 F/2004, und vom 21. September 2009, 2009/16/0083).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009160126.X01Im RIS seit
26.07.2010Zuletzt aktualisiert am
11.06.2015