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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
ASVG §252 Abs1;Rechtssatz
Die vom Verweis des § 11 Abs 5 NAG 2005 erfasste - begünstigende - Richtsatzerhöhung nach § 293 Abs 1 letzter Satz ASVG kommt nur für Kinder iSd § 252 ASVG in Betracht, sodass sich ein Fremder, bei dem eine "Kindeseigenschaft" nach § 252 Abs 2 ASVG nicht vorliegt, ab Erreichen der Volljährigkeit keinesfalls mehr - auch wenn ihm davor ein Aufenthaltstitel erteilt worden und aktuell über einen Verlängerungs- oder Zweckänderungsantrag zu entscheiden wäre - darauf berufen kann. Dass auf in der Vergangenheit maßgebliche Richtsätze nach § 293 ASVG abgestellt werden könnte, lässt sich § 11 Abs 5 NAG 2005 nicht entnehmen.Die vom Verweis des Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 erfasste - begünstigende - Richtsatzerhöhung nach Paragraph 293, Absatz eins, letzter Satz ASVG kommt nur für Kinder iSd Paragraph 252, ASVG in Betracht, sodass sich ein Fremder, bei dem eine "Kindeseigenschaft" nach Paragraph 252, Absatz 2, ASVG nicht vorliegt, ab Erreichen der Volljährigkeit keinesfalls mehr - auch wenn ihm davor ein Aufenthaltstitel erteilt worden und aktuell über einen Verlängerungs- oder Zweckänderungsantrag zu entscheiden wäre - darauf berufen kann. Dass auf in der Vergangenheit maßgebliche Richtsätze nach Paragraph 293, ASVG abgestellt werden könnte, lässt sich Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 nicht entnehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008210614.X02Im RIS seit
28.07.2010Zuletzt aktualisiert am
21.10.2010