Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
ASVG §252;Rechtssatz
Bei einer zeitlich vor Erreichen der Volljährigkeit des Fremden getroffenen Entscheidung über dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 47 Abs 3 NAG 2005 ist bei der Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs 2 Z 4 iVm Abs 5 NAG 2005 auf die nahende Vollendung des 18. Lebensjahres - (hier: nur rund drei Monate nach Einbringung seines Antrages ) - und den dann erhöhten Bedarf gemäß § 293 Abs 1 ASVG (EUR 747,-- monatlich) Bedacht zu nehmen (Hinweis E 22. September 2009, 2008/22/0659).Bei einer zeitlich vor Erreichen der Volljährigkeit des Fremden getroffenen Entscheidung über dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 47, Absatz 3, NAG 2005 ist bei der Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG 2005 auf die nahende Vollendung des 18. Lebensjahres - (hier: nur rund drei Monate nach Einbringung seines Antrages ) - und den dann erhöhten Bedarf gemäß Paragraph 293, Absatz eins, ASVG (EUR 747,-- monatlich) Bedacht zu nehmen (Hinweis E 22. September 2009, 2008/22/0659).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008210614.X01Im RIS seit
28.07.2010Zuletzt aktualisiert am
21.10.2010