RS Vwgh 2010/6/24 2008/21/0426

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.2010
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §66 Abs4 impl;
AVG §66 Abs4;
FrG 1997 §16 Abs1b;
NAG 2005 §10 Abs3 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/03/0165 B 12. Juli 1995 RS 1 (hier ohne den fallspezifischen Zusatz)

Stammrechtssatz

Eine Rechtsmittelentscheidung, die dem Antrag auf Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides durch ersatzlose Behebung dieses Bescheides Folge gibt, kann vom Rechtsmittelweber nicht deshalb vor dem VwGH angefochten werden, weil die Aufhebung aus anderen als den vom Rechtsmittel geltend gemachten Gründen ausgesprochen wurde. Wenn der vor dem VwGH bekämpfte Berufungsbescheid gemäß § 66 Abs 4 AVG über die seinerzeitige Berufung des Bf den unterinstanzlichen, ihn belastenden Bescheid ersatzlos behoben hat, konnte der Bf durch bestimmte Ausführungen in der Begründung - mag nun die belangte Behörde in diesem Teil des Bescheides von einer unzutreffenden Rechtsansicht ausgegangen sein oder nicht - in keinem subjektiven Recht verletzt werden (hier: Die in den Spruch des Berufungsbescheides aufgenommene Anführung des § 14 BO 1994 stellt lediglich ein Begründungselement dar, vermag jedoch keine über den normativen Gehalt des Spruches - nämlich die ersatzlose Behebung des erstinstanzlichen Bescheides betreffend die Zurücknahme des Taxilenkerausweises gemäß § 36 Abs 3 bzw § 13 Abs 1 BO 1994 - hinausgehende Bindungswirkung, etwa in bezug auf die Feststellung der Ungültigkeit des Taxilenkerausweises, zu entfalten).Eine Rechtsmittelentscheidung, die dem Antrag auf Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides durch ersatzlose Behebung dieses Bescheides Folge gibt, kann vom Rechtsmittelweber nicht deshalb vor dem VwGH angefochten werden, weil die Aufhebung aus anderen als den vom Rechtsmittel geltend gemachten Gründen ausgesprochen wurde. Wenn der vor dem VwGH bekämpfte Berufungsbescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG über die seinerzeitige Berufung des Bf den unterinstanzlichen, ihn belastenden Bescheid ersatzlos behoben hat, konnte der Bf durch bestimmte Ausführungen in der Begründung - mag nun die belangte Behörde in diesem Teil des Bescheides von einer unzutreffenden Rechtsansicht ausgegangen sein oder nicht - in keinem subjektiven Recht verletzt werden (hier: Die in den Spruch des Berufungsbescheides aufgenommene Anführung des Paragraph 14, BO 1994 stellt lediglich ein Begründungselement dar, vermag jedoch keine über den normativen Gehalt des Spruches - nämlich die ersatzlose Behebung des erstinstanzlichen Bescheides betreffend die Zurücknahme des Taxilenkerausweises gemäß Paragraph 36, Absatz 3, bzw Paragraph 13, Absatz eins, BO 1994 - hinausgehende Bindungswirkung, etwa in bezug auf die Feststellung der Ungültigkeit des Taxilenkerausweises, zu entfalten).

Schlagworte

Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Rechtsverletzung sonstige Fälle Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Verhältnis zu anderen Materien und Normen VwGG (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008210426.X01

Im RIS seit

20.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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