TE Vwgh Beschluss 1992/9/15 92/04/0092

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Veröffentlicht am 15.09.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §47 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher und Dr. Weiss als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Paliege, im Zusammenhang mit dem Verfahren über die Beschwerde des L und des J, beide in W, und weiterer Beschwerdeführer, alle vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 1. August 1991, Zl. IIa-60.045/71-91, betreffend Parteistellung (Versuchsbetrieb; mitbeteiligte Partei: T-GmbH & Co KG in K, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in I), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Der Antrag der mitbeteiligten Partei T-GmbH & Co. KG in K vom 2. Juli 1992 auf Kostenbestimmung wird abgewiesen.

Begründung

Die mitbeteiligte Partei richtete mit Schriftsatz vom 2. Juli 1992 an den Verwaltungsgerichtshof folgenden Antrag:

    "In der außen bezeichneten Beschwerdesache wurde vom

Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde im Sinne der Ausführungen

in der Gegenschrift der mitbeteiligten Partei vom

12. November 1991 erledigt: Mit Beschluß des

Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Mai 1992 wurde die Beschwerde

als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren

eingestellt. Die mitbeteiligte Partei verzeichnet an Kosten

- wie schon in der genannten Gegenschrift -

an Schriftsatzaufwand                     S 12.500,--

zuzüglich 50 % Streitgenossenzuschlag     S  6.250,--

20 % USt                                  S  3.750,--

gesamt sohin                              S 22.500,--

und stellt den Antrag, die Kosten der mitbeteiligten Partei in der angesprochenen Höhe festzusetzen und den Beschwerdeführern zur ungeteilten Hand aufzuerlegen."

Im Grunde des § 47 Abs. 1 VwGG hat die vor dem Verwaltungsgerichtshof obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei nach Maßgabe der §§ 47 bis 60.

Nach § 47 Abs. 3 VwGG sind Mitbeteiligte in keinem Fall als unterlegene Partei anzusehen; als obsiegende Partei sind sie im Falle des Obsiegens der belangten Behörde neben dieser anzusehen.

In Ansehung des vorliegenden Antrages der mitbeteiligten Partei sei zunächst festgehalten, daß das Verfahren über die Beschwerde des L (und anderer Personen) gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 1. August 1991, betreffend Parteistellung (Versuchsbetrieb), erst nach Ergehen des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 11. März 1992, B 1092/91-11, über die Ablehnung und Abtretung der Beschwerde - dem Verwaltungsgerichtshof zugestellt am 8. April 1992 - vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängig wurde. Die von der mitbeteiligten Partei zitierte Gegenschrift vom 12. November 1991 wurde nicht im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erstattet (siehe demgegenüber die anspruchsbegründenden, auf Aufwendungen im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof abgestellten Tatbestände des § 47 Abs. 3 Z. 1 und 2 VwGG). Vor allem aber ist festzuhalten, daß der Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Mai 1992, Zl. 92/04/0092-5, dahin lautet, daß die Beschwerde als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt wird.

Im Hinblick auf diesen Inhalt des Beschlusses vom 19. Mai 1992 trifft auf die mitbeteiligte Partei die Rechtsstellung als obsiegende Partei nicht zu (vgl. hiezu den hg. Beschluß vom 9. April 1980, Slg. N.F. Nr. 10092/A). Der vorliegende Antrag auf Kostenbestimmung war daher abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992040092.X00.1

Im RIS seit

15.09.1992

Zuletzt aktualisiert am

01.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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