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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16;Beachte
Besprechung in: SWK Nr 16/2011, S 671 - S 677;Rechtssatz
Ist eine Forderung deshalb unter dem Nominale verkauft worden, weil sie notleidend oder aus anderen Gründen risikobehaftet war, ist jeder Eingang auf diese Forderung nicht von der Einkommensteuer erfasst. Auch allfällige Kosten einer solchen Einbringlichmachung können daher nicht als Werbungskosten angesehen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008150241.X02Im RIS seit
05.08.2010Zuletzt aktualisiert am
02.01.2012