RS Vwgh 2010/6/24 2008/15/0195

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Veröffentlicht am 24.06.2010
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §206;
BAO §236;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
  1. BAO § 206 heute
  2. BAO § 206 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 206 gültig von 20.12.2003 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  4. BAO § 206 gültig von 05.10.2002 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  5. BAO § 206 gültig von 30.12.1989 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  6. BAO § 206 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1988
  7. BAO § 206 gültig von 19.04.1980 bis 29.07.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Auf eine Maßnahme nach § 206 BAO besteht auch nach der Neufassung des § 206 BAO durch das BGBl. I Nr. 124/2003 kein Rechtsanspruch des Abgabepflichtigen (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 238 Blg. XXII. GP, 13). Ein Antragsrecht auf Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Soweit die Einhebung von Abgaben nach der Lage des Falles unbillig ist, steht dem Abgabepflichtigen eine Antragstellung nach § 236 BAO offen. [Hier: Da eine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin durch das Unterbleiben einer Maßnahme gemäß § 206 BAO somit nicht in Betracht kommt, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde (der unabhängige Finanzsenat) die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer 2003 als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdeführerin hatte in der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr beantragt, die im Gewinn enthaltenen stillen Reserven gemäß § 206 BAO von der Besteuerung auszunehmen. Das Finanzamt hatte diesem Antrag nicht entsprochen.]Auf eine Maßnahme nach Paragraph 206, BAO besteht auch nach der Neufassung des Paragraph 206, BAO durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2003, kein Rechtsanspruch des Abgabepflichtigen vergleiche die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 238 Blg. römisch 22 . GP, 13). Ein Antragsrecht auf Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Soweit die Einhebung von Abgaben nach der Lage des Falles unbillig ist, steht dem Abgabepflichtigen eine Antragstellung nach Paragraph 236, BAO offen. [Hier: Da eine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin durch das Unterbleiben einer Maßnahme gemäß Paragraph 206, BAO somit nicht in Betracht kommt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde (der unabhängige Finanzsenat) die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer 2003 als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdeführerin hatte in der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr beantragt, die im Gewinn enthaltenen stillen Reserven gemäß Paragraph 206, BAO von der Besteuerung auszunehmen. Das Finanzamt hatte diesem Antrag nicht entsprochen.]

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008150195.X03

Im RIS seit

19.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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