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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §206;Rechtssatz
Auf eine Maßnahme nach § 206 BAO besteht auch nach der Neufassung des § 206 BAO durch das BGBl. I Nr. 124/2003 kein Rechtsanspruch des Abgabepflichtigen (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 238 Blg. XXII. GP, 13). Ein Antragsrecht auf Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Soweit die Einhebung von Abgaben nach der Lage des Falles unbillig ist, steht dem Abgabepflichtigen eine Antragstellung nach § 236 BAO offen. [Hier: Da eine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin durch das Unterbleiben einer Maßnahme gemäß § 206 BAO somit nicht in Betracht kommt, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde (der unabhängige Finanzsenat) die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer 2003 als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdeführerin hatte in der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr beantragt, die im Gewinn enthaltenen stillen Reserven gemäß § 206 BAO von der Besteuerung auszunehmen. Das Finanzamt hatte diesem Antrag nicht entsprochen.]Auf eine Maßnahme nach Paragraph 206, BAO besteht auch nach der Neufassung des Paragraph 206, BAO durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2003, kein Rechtsanspruch des Abgabepflichtigen vergleiche die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 238 Blg. römisch 22 . GP, 13). Ein Antragsrecht auf Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Soweit die Einhebung von Abgaben nach der Lage des Falles unbillig ist, steht dem Abgabepflichtigen eine Antragstellung nach Paragraph 236, BAO offen. [Hier: Da eine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin durch das Unterbleiben einer Maßnahme gemäß Paragraph 206, BAO somit nicht in Betracht kommt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde (der unabhängige Finanzsenat) die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer 2003 als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdeführerin hatte in der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr beantragt, die im Gewinn enthaltenen stillen Reserven gemäß Paragraph 206, BAO von der Besteuerung auszunehmen. Das Finanzamt hatte diesem Antrag nicht entsprochen.]
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008150195.X03Im RIS seit
19.11.2010Zuletzt aktualisiert am
22.11.2010