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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §114 Abs1;Rechtssatz
Maßnahmen gemäß § 206 BAO verdrängen die aus § 114 Abs. 1 BAO ableitbare grundsätzliche Verpflichtung der Abgabenbehörden, in allen abgabepflichtigen Fällen dem entstandenen Abgabenanspruch im Sinne des § 4 BAO entsprechende Abgabenfestsetzungen vorzunehmen. Sie erfolgen gemäß § 206 BAO von Amts wegen. Wird eine Maßnahme gemäß § 206 BAO von einem Abgabepflichtigen angeregt, so handelt es sich um kein auf eine Erledigung durch Bescheid gerichtetes Anbringen, weshalb eine Ablehnung gegebenenfalls nur formlos zu erfolgen braucht (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3, § 206 Anm. 4 und 5).Maßnahmen gemäß Paragraph 206, BAO verdrängen die aus Paragraph 114, Absatz eins, BAO ableitbare grundsätzliche Verpflichtung der Abgabenbehörden, in allen abgabepflichtigen Fällen dem entstandenen Abgabenanspruch im Sinne des Paragraph 4, BAO entsprechende Abgabenfestsetzungen vorzunehmen. Sie erfolgen gemäß Paragraph 206, BAO von Amts wegen. Wird eine Maßnahme gemäß Paragraph 206, BAO von einem Abgabepflichtigen angeregt, so handelt es sich um kein auf eine Erledigung durch Bescheid gerichtetes Anbringen, weshalb eine Ablehnung gegebenenfalls nur formlos zu erfolgen braucht vergleiche Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3, Paragraph 206, Anmerkung 4 und 5).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008150195.X02Im RIS seit
19.11.2010Zuletzt aktualisiert am
22.11.2010