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E2D Assoziierung TürkeiNorm
62006CJ0242 T. Sahin VORAB;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/21/0532Rechtssatz
Für türkische Staatsangehörige ist die Stillhalteklausel nach Art. 13 ARB 1/80 zu beachten, derzufolge die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft (und die Türkei) für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen dürfen. Diese Klausel entfaltet unmittelbare Wirkung und sie schließt bezüglich türkischer Staatsangehöriger, die sich ordnungsgemäß im Inland niedergelassen haben, die Anwendbarkeit aller danach neu eingeführten rechtlichen Hindernisse für den Zugang zum Arbeitsmarkt aus. Von dieser Rechtsfolge sind alle Regelungen betroffen, die die abstrakte Eignung besitzen, den Zugang zur Beschäftigung zu beschränken (Hinweis Urteil EuGH 17. September 2009 in der Rechtssache C-242/06 "T. Sahin"). (Hier: Die Fremden sind, nach siebenjährigen Aufenthalt in der Türkei, 2004 wieder nach Österreich eingereist. Sie sind seither ordnungsgemäß im Inland niedergelassen. Zwar hatte die belBeh mit ausgesprochen, dass der einem dieser Fremden erteilte unbefristete Aufenthaltstitel gemäß § 16 Abs. 1b FrG 1997 für ungültig erklärt werde. Auf Grund der dagegen erhobenen Beschwerde hob der VwGH diesen Bescheid mit E 13. Juni 2006, 2005/18/0045, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde rückwirkend (§ 42 Abs. 3 VwGG) auf, sodass ihm keine die Ordnungsgemäßheit der Niederlassung dieses Fremden beeinträchtigende Wirkung zukommen kann. Davon abgesehen war § 16 Abs. 1b FrG 1997 auf diesen Fall - ab Rückkehr dieses Fremden 2004 - aber von vornherein nicht anwendbar, weil die Ungültigerklärung eines Aufenthaltstitels nach dieser Bestimmung nur dann möglich war, wenn der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides sowohl seinen Niederlassungswillen aufgegeben hatte als auch seine Niederlassung in Österreich beendet hatte. Das war gerade nicht der Fall, weil sich der Fremde bereits wieder in Österreich niedergelassen hatte. Angesichts dessen und angesichts des Umstandes, dass ein Außerkrafttreten von Gesetzes wegen bei (früherer) Verwirklichung der besagten Umstände (Aufgabe des Niederlassungswillens und Beendigung der Niederlassung in Österreich) im FrG 1997 nicht vorgesehen war (vgl. E 28. April 2008, 2005/18/0693), erweist sich die am 1. Jänner 2006 in Kraft getretene Bestimmung des § 10 Abs. 3 Z 4 NAG 2005 aber aus der Sicht der Fremden als neue Beschränkung für den Zugang zum Arbeitsmarkt iSd Art. 13 ARB 1/80. Diese Bestimmung darf daher auf sie nicht angewendet werden.)Für türkische Staatsangehörige ist die Stillhalteklausel nach Artikel 13, ARB 1/80 zu beachten, derzufolge die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft (und die Türkei) für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen dürfen. Diese Klausel entfaltet unmittelbare Wirkung und sie schließt bezüglich türkischer Staatsangehöriger, die sich ordnungsgemäß im Inland niedergelassen haben, die Anwendbarkeit aller danach neu eingeführten rechtlichen Hindernisse für den Zugang zum Arbeitsmarkt aus. Von dieser Rechtsfolge sind alle Regelungen betroffen, die die abstrakte Eignung besitzen, den Zugang zur Beschäftigung zu beschränken (Hinweis Urteil EuGH 17. September 2009 in der Rechtssache C-242/06 "T. Sahin"). (Hier: Die Fremden sind, nach siebenjährigen Aufenthalt in der Türkei, 2004 wieder nach Österreich eingereist. Sie sind seither ordnungsgemäß im Inland niedergelassen. Zwar hatte die belBeh mit ausgesprochen, dass der einem dieser Fremden erteilte unbefristete Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 16, Absatz eins b, FrG 1997 für ungültig erklärt werde. Auf Grund der dagegen erhobenen Beschwerde hob der VwGH diesen Bescheid mit E 13. Juni 2006, 2005/18/0045, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde rückwirkend (Paragraph 42, Absatz 3, VwGG) auf, sodass ihm keine die Ordnungsgemäßheit der Niederlassung dieses Fremden beeinträchtigende Wirkung zukommen kann. Davon abgesehen war Paragraph 16, Absatz eins b, FrG 1997 auf diesen Fall - ab Rückkehr dieses Fremden 2004 - aber von vornherein nicht anwendbar, weil die Ungültigerklärung eines Aufenthaltstitels nach dieser Bestimmung nur dann möglich war, wenn der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides sowohl seinen Niederlassungswillen aufgegeben hatte als auch seine Niederlassung in Österreich beendet hatte. Das war gerade nicht der Fall, weil sich der Fremde bereits wieder in Österreich niedergelassen hatte. Angesichts dessen und angesichts des Umstandes, dass ein Außerkrafttreten von Gesetzes wegen bei (früherer) Verwirklichung der besagten Umstände (Aufgabe des Niederlassungswillens und Beendigung der Niederlassung in Österreich) im FrG 1997 nicht vorgesehen war vergleiche E 28. April 2008, 2005/18/0693), erweist sich die am 1. Jänner 2006 in Kraft getretene Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 4, NAG 2005 aber aus der Sicht der Fremden als neue Beschränkung für den Zugang zum Arbeitsmarkt iSd Artikel 13, ARB 1/80. Diese Bestimmung darf daher auf sie nicht angewendet werden.)
Gerichtsentscheidung
EuGH 62006J0242 T. Sahin VORABSchlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007210531.X01Im RIS seit
28.07.2010Zuletzt aktualisiert am
17.10.2011