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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §92 Abs1 litb;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2007/15/0281 E 24. Juni 2010Rechtssatz
Die Veranlagung einer Unternehmensgruppe erfolgt ähnlich wie bei Mitunternehmerschaften zweistufig. Auf Ebene der Gruppenmitglieder und des Gruppenträgers wird jeweils das eigene Einkommen mittels Bescheides gemäß § 92 Abs. 1 lit. b BAO festgestellt. Der Feststellungsbescheid über das Einkommen des Gruppenmitgliedes ergeht auch an den Gruppenträger. Dieser Bescheid ist rechtsmittelfähig und hat Bindungswirkung für die Körperschaftsteuerfestsetzung beim Gruppenträger (vgl. Wiesner/Kirchmayr/Mayr, Gruppenbesteuerung2, K420 und K423).Die Veranlagung einer Unternehmensgruppe erfolgt ähnlich wie bei Mitunternehmerschaften zweistufig. Auf Ebene der Gruppenmitglieder und des Gruppenträgers wird jeweils das eigene Einkommen mittels Bescheides gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Litera b, BAO festgestellt. Der Feststellungsbescheid über das Einkommen des Gruppenmitgliedes ergeht auch an den Gruppenträger. Dieser Bescheid ist rechtsmittelfähig und hat Bindungswirkung für die Körperschaftsteuerfestsetzung beim Gruppenträger vergleiche Wiesner/Kirchmayr/Mayr, Gruppenbesteuerung2, K420 und K423).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007150284.X01Im RIS seit
23.07.2010Zuletzt aktualisiert am
25.11.2013