RS Vwgh 2010/6/24 2007/15/0063

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.2010
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §188;
BAO §192;
EStG 1988 §23 Z2;
EStG 1988 §36;
  1. BAO § 188 heute
  2. BAO § 188 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  3. BAO § 188 gültig von 30.12.2014 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  4. BAO § 188 gültig von 18.04.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  5. BAO § 188 gültig von 12.01.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. BAO § 188 gültig von 15.12.2012 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  7. BAO § 188 gültig von 26.03.2009 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  8. BAO § 188 gültig von 19.12.2001 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  9. BAO § 188 gültig von 01.12.1993 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  10. BAO § 188 gültig von 19.04.1980 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. EStG 1988 § 36 heute
  2. EStG 1988 § 36 gültig ab 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  3. EStG 1988 § 36 gültig von 01.07.2010 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. EStG 1988 § 36 gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  5. EStG 1988 § 36 gültig von 31.12.2005 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  6. EStG 1988 § 36 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. EStG 1988 § 36 gültig von 30.07.1988 bis 31.12.1997

Rechtssatz

Im Erkenntnis vom 28. November 2001, 97/13/0204, findet sich die Formulierung: "Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde einen Bescheid des Finanzamtes nach § 295 Abs. 1 BAO aufrecht erhalten, der somit gegen das in § 192 BAO normierte Gebot verstieß. Dem nach § 295 Abs. 1 BAO geänderten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1993 war zufolge § 192 BAO die im Feststellungsbescheid nach § 188 BAO getroffene Feststellung über den im Einkunftsanteil der Beschwerdeführerin enthaltenen Sanierungsgewinn auch dann zu Grunde zu legen, wenn diese Feststellung aus dem von der belangten Behörde gesehenen Grund einer fehlenden Zurechenbarkeit des Schulderlasses an die Beschwerdeführerin, weil diese für die erlassene Schuld nicht gehaftet hatte, rechtlich verfehlt war." Mit dieser Formulierung des genannten Erkenntnisses hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zum Ausdruck gebracht hat, der Gewinn aus dem Erlass einer betrieblichen Schuld könne einem atypisch stillen Gesellschafter deswegen nicht (anteilig) zugerechnet werden, weil dieser Gesellschafter für die erlassene Schuld nicht gehaftet habe. Der Gerichtshof hat diese Frage vielmehr offen gelassen, wenn er auch an einer Stelle des Erkenntnisses zur Überlegung der seinerzeitigen belangten Behörde, die Beurteilung des auf den stillen Gesellschafter entfallenden Gewinnanteiles als steuerfreien Sanierungsgewinn im Sinne des § 36 EStG 1988 könne deswegen ausgeschlossen werden, weil es gar nicht Schulden der stillen Gesellschafter seien, deren Erlass zur Vermehrung des Betriebsvermögens führe, ausgesprochen hat, dass "diesem Argument Überzeugungskraft grundsätzlich gewiss nicht abzusprechen" sei. Letztlich hat der Verwaltungsgerichtshof im gegebenen Zusammenhang aber lediglich zum Ausdruck gebracht, dass gemäß § 192 BAO eine Bindung an die Feststellungen im nach § 188 BAO erlassenen Gewinnfeststellungsbescheid bestanden hat.Im Erkenntnis vom 28. November 2001, 97/13/0204, findet sich die Formulierung: "Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde einen Bescheid des Finanzamtes nach Paragraph 295, Absatz eins, BAO aufrecht erhalten, der somit gegen das in Paragraph 192, BAO normierte Gebot verstieß. Dem nach Paragraph 295, Absatz eins, BAO geänderten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1993 war zufolge Paragraph 192, BAO die im Feststellungsbescheid nach Paragraph 188, BAO getroffene Feststellung über den im Einkunftsanteil der Beschwerdeführerin enthaltenen Sanierungsgewinn auch dann zu Grunde zu legen, wenn diese Feststellung aus dem von der belangten Behörde gesehenen Grund einer fehlenden Zurechenbarkeit des Schulderlasses an die Beschwerdeführerin, weil diese für die erlassene Schuld nicht gehaftet hatte, rechtlich verfehlt war." Mit dieser Formulierung des genannten Erkenntnisses hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zum Ausdruck gebracht hat, der Gewinn aus dem Erlass einer betrieblichen Schuld könne einem atypisch stillen Gesellschafter deswegen nicht (anteilig) zugerechnet werden, weil dieser Gesellschafter für die erlassene Schuld nicht gehaftet habe. Der Gerichtshof hat diese Frage vielmehr offen gelassen, wenn er auch an einer Stelle des Erkenntnisses zur Überlegung der seinerzeitigen belangten Behörde, die Beurteilung des auf den stillen Gesellschafter entfallenden Gewinnanteiles als steuerfreien Sanierungsgewinn im Sinne des Paragraph 36, EStG 1988 könne deswegen ausgeschlossen werden, weil es gar nicht Schulden der stillen Gesellschafter seien, deren Erlass zur Vermehrung des Betriebsvermögens führe, ausgesprochen hat, dass "diesem Argument Überzeugungskraft grundsätzlich gewiss nicht abzusprechen" sei. Letztlich hat der Verwaltungsgerichtshof im gegebenen Zusammenhang aber lediglich zum Ausdruck gebracht, dass gemäß Paragraph 192, BAO eine Bindung an die Feststellungen im nach Paragraph 188, BAO erlassenen Gewinnfeststellungsbescheid bestanden hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007150063.X02

Im RIS seit

02.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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