RS Vwgh 2010/6/24 2007/15/0033

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.2010
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/15/0025 E 28. Mai 2008 RS 1

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf die Betätigung eines Grundstückshändlers nie auf die absolute Zahl an An- und Verkaufsvorgängen, sondern auf das sich im Einzelfall bietende Gesamtbild der Betätigung abgestellt, wobei im Falle einer beruflichen Nahebeziehung (Realitätenvermittler) bereits zwei Verkäufe innerhalb von zwei Jahren als für die Gewerblichkeit ausreichend angesehen wurden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. Juli 1965, 28/65).Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf die Betätigung eines Grundstückshändlers nie auf die absolute Zahl an An- und Verkaufsvorgängen, sondern auf das sich im Einzelfall bietende Gesamtbild der Betätigung abgestellt, wobei im Falle einer beruflichen Nahebeziehung (Realitätenvermittler) bereits zwei Verkäufe innerhalb von zwei Jahren als für die Gewerblichkeit ausreichend angesehen wurden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 9. Juli 1965, 28/65).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007150033.X02

Im RIS seit

05.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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