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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §23 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/15/0025 E 28. Mai 2008 RS 1Stammrechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf die Betätigung eines Grundstückshändlers nie auf die absolute Zahl an An- und Verkaufsvorgängen, sondern auf das sich im Einzelfall bietende Gesamtbild der Betätigung abgestellt, wobei im Falle einer beruflichen Nahebeziehung (Realitätenvermittler) bereits zwei Verkäufe innerhalb von zwei Jahren als für die Gewerblichkeit ausreichend angesehen wurden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. Juli 1965, 28/65).Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf die Betätigung eines Grundstückshändlers nie auf die absolute Zahl an An- und Verkaufsvorgängen, sondern auf das sich im Einzelfall bietende Gesamtbild der Betätigung abgestellt, wobei im Falle einer beruflichen Nahebeziehung (Realitätenvermittler) bereits zwei Verkäufe innerhalb von zwei Jahren als für die Gewerblichkeit ausreichend angesehen wurden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 9. Juli 1965, 28/65).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007150033.X02Im RIS seit
05.08.2010Zuletzt aktualisiert am
29.10.2012