RS Vwgh 2010/6/24 2007/01/1199

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/01/1200 2007/01/1202 2007/01/1201

Rechtssatz

Nach den Feststellungen der belangten Behörde (des unabhängigen Bundesasylsenates) wird die weibliche Genitalverstümmelung in Somalia landesweit an 98 % der Mädchen und jungen Frauen praktiziert; die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Stamm oder Clan ist dabei nicht entscheidend. Die belangte Behörde begründet dem gegenüber nicht nachvollziehbar, weshalb gerade die Töchter der Erstbeschwerdeführerin (also die Zweitbeschwerdeführerin und die Viertbeschwerdeführerin) einer derartigen Bedrohung nicht ausgesetzt wären (Hinweis E des VfGH vom 8.10.2008, B 902/08). Die belangte Behörde hat auch nicht dargelegt, wie sie im Ergebnis zum Schluss kommt, die Töchter der Erstbeschwerdeführerin seien zu der Gruppe jener Frauen - in der marginalen Größe von nur 2 % - zu zählen, an denen in Somalia (letztlich) eine Genitalverstümmelung nicht durchgeführt wird. Die Länderfeststellungen stützen diese Schlussfolgerungen jedenfalls nicht. Dass die Erstbeschwerdeführerin andere Umstände (wie die Clanzugehörigkeit, die Bedrohung durch den Abgaal-Clan, den Reiseweg, oder Ereignisse, die den Ehegatten betreffen) nicht glaubhaft darlegen konnte, vermag daran nichts zu ändern.

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007011199.X02

Im RIS seit

21.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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