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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §3 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/01/1200 2007/01/1202 2007/01/1201Rechtssatz
Nach den Feststellungen der belangten Behörde (des unabhängigen Bundesasylsenates) wird die weibliche Genitalverstümmelung in Somalia landesweit an 98 % der Mädchen und jungen Frauen praktiziert; die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Stamm oder Clan ist dabei nicht entscheidend. Die belangte Behörde begründet dem gegenüber nicht nachvollziehbar, weshalb gerade die Töchter der Erstbeschwerdeführerin (also die Zweitbeschwerdeführerin und die Viertbeschwerdeführerin) einer derartigen Bedrohung nicht ausgesetzt wären (Hinweis E des VfGH vom 8.10.2008, B 902/08). Die belangte Behörde hat auch nicht dargelegt, wie sie im Ergebnis zum Schluss kommt, die Töchter der Erstbeschwerdeführerin seien zu der Gruppe jener Frauen - in der marginalen Größe von nur 2 % - zu zählen, an denen in Somalia (letztlich) eine Genitalverstümmelung nicht durchgeführt wird. Die Länderfeststellungen stützen diese Schlussfolgerungen jedenfalls nicht. Dass die Erstbeschwerdeführerin andere Umstände (wie die Clanzugehörigkeit, die Bedrohung durch den Abgaal-Clan, den Reiseweg, oder Ereignisse, die den Ehegatten betreffen) nicht glaubhaft darlegen konnte, vermag daran nichts zu ändern.
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007011199.X02Im RIS seit
21.07.2010Zuletzt aktualisiert am
17.11.2010