RS Vwgh 2010/6/24 2006/15/0343

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Veröffentlicht am 24.06.2010
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §295a;
  1. BAO § 295a heute
  2. BAO § 295a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 295a gültig von 20.12.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/15/0259 E 20. Februar 2008 RS 1

Stammrechtssatz

§ 295a BAO ist eine rein verfahrensrechtliche Bestimmung. Sie nimmt in keiner Weise Einfluss auf den Tatbestand materieller Abgabengesetze. Es ist vielmehr den materiellen Abgabengesetzen zu entnehmen, ob einem nachträglich eingetretenen Ereignis abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit zukommt. Es ist sohin an Hand der materiellen Abgabengesetze zu prüfen, ob ein Anwendungsfall des § 295a BAO vorliegen kann (vgl Ritz, BAO3, § 295a Tz 3f).Paragraph 295 a, BAO ist eine rein verfahrensrechtliche Bestimmung. Sie nimmt in keiner Weise Einfluss auf den Tatbestand materieller Abgabengesetze. Es ist vielmehr den materiellen Abgabengesetzen zu entnehmen, ob einem nachträglich eingetretenen Ereignis abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit zukommt. Es ist sohin an Hand der materiellen Abgabengesetze zu prüfen, ob ein Anwendungsfall des Paragraph 295 a, BAO vorliegen kann vergleiche Ritz, BAO3, Paragraph 295 a, Tz 3f).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2006150343.X04

Im RIS seit

23.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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