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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §10 Abs5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/13/0284 E 31. Jänner 2001 RS 1 (hier nur die ersten zwei Sätze)Stammrechtssatz
Ebenso wie bei der Veräußerung eines ganzen Betriebes iSd § 24 Abs 1 Z 1 EStG 1988 kommt es auch beim Erwerb eines solchen Betriebes nach der Bestimmung des § 10 Abs 5 EStG 1988 darauf an, ob die wesentlichen Grundlagen des Betriebes übertragen werden. Welche Betriebsmittel zu den wesentlichen Grundlagen des Betriebes gehören, bestimmt der jeweilige Betriebstypus. Bei freien Berufen ist in Rechnung zu stellen, dass dort der Geschäftserfolg in aller Regel vom Vertrauen des Kunden (Klienten, Patienten) zum Angehörigen des freien Berufes abhängt. Dementsprechend bildet der Kundenstock (Klientenstock, Patientenstock) regelmäßig die wesentliche Grundlage des Betriebes. Ausnahmen sind denkbar, insb bei Fachärzten, die, wie oft Röntgenologen, mit aufwendigen Geräten, einen ständig wechselnden Patientenkreis untersuchen. In derartigen Fällen treten gegenüber dem Patientenstock andere Merkmale in den Vordergrund, zB die Geräteausstattung und die Geschäftsbeziehungen zu den zuweisenden Ärzten (Hinweis E 4.4.1989, 88/14/0083).Ebenso wie bei der Veräußerung eines ganzen Betriebes iSd Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, EStG 1988 kommt es auch beim Erwerb eines solchen Betriebes nach der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 5, EStG 1988 darauf an, ob die wesentlichen Grundlagen des Betriebes übertragen werden. Welche Betriebsmittel zu den wesentlichen Grundlagen des Betriebes gehören, bestimmt der jeweilige Betriebstypus. Bei freien Berufen ist in Rechnung zu stellen, dass dort der Geschäftserfolg in aller Regel vom Vertrauen des Kunden (Klienten, Patienten) zum Angehörigen des freien Berufes abhängt. Dementsprechend bildet der Kundenstock (Klientenstock, Patientenstock) regelmäßig die wesentliche Grundlage des Betriebes. Ausnahmen sind denkbar, insb bei Fachärzten, die, wie oft Röntgenologen, mit aufwendigen Geräten, einen ständig wechselnden Patientenkreis untersuchen. In derartigen Fällen treten gegenüber dem Patientenstock andere Merkmale in den Vordergrund, zB die Geräteausstattung und die Geschäftsbeziehungen zu den zuweisenden Ärzten (Hinweis E 4.4.1989, 88/14/0083).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2006150270.X02Im RIS seit
23.07.2010Zuletzt aktualisiert am
26.11.2010